Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
nach der Corona Arbeitschutzverordnung muss der Arbeitgeber Tests anbieten und diese bezahlen sowie eigene Testmöglichkeiten schaffen (nicht auf öffentliche Testcentren verweisen). Der AN muss dieses Angebot aber nicht annehmen.
Wenn also in Ihrem Betrieb keine Testpflicht besteht- außerhalb der neuen Corona Arbeitschutzverordnung- was ich Ihrer Frage so nicht entnehmen kann, ist es nicht Arbeitszeit.
Allerdings bin ich mit Ihnen der Meinung, dass eine zentrale gehäufte Zusammenkunft, wie es ja bei den Teststellen der Fall wäre, gerade dem Sinn und Zweck der Kontaktvermeidung und Trennung in einzelne Arbeitsgruppen zuwiderlaufen würde.
Entschieden ist dazu noch nichts, das Gesetz ist ja gerade ein paar Tage alt, so dass, wie oft in diesen Zeiten, nicht sogleich alle Fragen vorab geklärt sind.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
nach der Corona Arbeitschutzverordnung muss der Arbeitgeber Tests anbieten und diese bezahlen sowie eigene Testmöglichkeiten schaffen (nicht auf öffentliche Testcentren verweisen). Der AN muss dieses Angebot aber nicht annehmen.
Wenn also in Ihrem Betrieb keine Testpflicht besteht- außerhalb der neuen Corona Arbeitschutzverordnung- was ich Ihrer Frage so nicht entnehmen kann, ist es nicht Arbeitszeit.
Allerdings bin ich mit Ihnen der Meinung, dass eine zentrale gehäufte Zusammenkunft, wie es ja bei den Teststellen der Fall wäre, gerade dem Sinn und Zweck der Kontaktvermeidung und Trennung in einzelne Arbeitsgruppen zuwiderlaufen würde.
Entschieden ist dazu noch nichts, das Gesetz ist ja gerade ein paar Tage alt, so dass, wie oft in diesen Zeiten, nicht sogleich alle Fragen vorab geklärt sind.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin