Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Verzeihen Sie bitte,
ich muss unterbrechen. Beantworte die Frage so schnell als möglich
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe die Frage etwas allgemeiner gehalten, um eine grobe Einschätzung zu erhalten, da ich aktuell abwäge derartige Stellen in Erwägung zu ziehen und mir vorab Klarheit verschaffen möchte.
--- Ich fasse für mich zusammen - Ich erwarte keine weitere Antwort ---
A kann in dem vorliegenden Beispiel von Arbeitnehmerüberlassung ausgehen, wenn sowohl A in die Organisation von K eingegliedert wird, als auch K gegenüber A Weisungen erteilt.
Ausnahme: U und K bilden Arbeitsgemeinschaft (gemäß §1 Abs. Ib AÜG)
1.1 & 1.2 & 1.3a & 1.3b: sind nunmehr irrelevant bzgl. Arbeitnehmerüberlassung oder nicht.
Es stellt sich also die Frage der Definition von Eingliederung und Weisung. Im Einzelfall wäre dann anwaltlich zu prüfen:
- ob A als eingegliedert gilt, wenn z.B. Zeiterfassungssysteme, Arbeitsplatz, Büromaterial / PC etc. von K bereitgestellt und genutzt werden sollen.
- ob A als weisungsgebunden gilt, wenn z.B. Anweisung von K erfolgen, deren Nichterfüllung von U oder K geahndet würden.
--- Spezialfall: Indirekte Anweisungen von K über U an A. (o.g. 1.4 lässt sich pauschal nicht zweifelsfrei bestimmen)
2.1 & 2.2 & 2.3: Lassen sich mit 'ja' beantworten - unter dem o.g. Szenario.
- Ich fasse für mich zusammen - Ich erwarte keine weitere Antwort ---
Da kann ich dann auf mein Beratungsangebot verweisen
zu dem Sie per Arbeitsvertrag in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen und der auch Ihre Vergütung bezahlt, verpflichtet sich als „Verleiher" zur Ihrer Überlassung als sein Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung bei und für Dritte (Entleiher).
Rechtliche Grundlage ist das AÜG (Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz von 1972 i. d. Fassung vom 03.02.1995), i.V.m.
der Europäischen Richtlinie über Leiharbeit (2008/104/EG) (EU-Leiharbeitsrichtlinie),
gilt aber jetzt auch für die konzerninterne nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung.
Der Verleiher unterliegt grundsätzlich der Erlaubnispflicht (§ 1 Abs. I S. 1 AÜG). Die gesetzliche Legaldefinition der Arbeitnehmerüberlassung enthält § 1 Abs. I S. 2 AÜG,
wonach die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Entleihers und dessen
Weisungsbefugnis ausschlaggebend sind. Darüber hinaus muß der Arbeitnehmer zu dem Verleiher in einem Anstellungsverhältnis stehen (§ 1 Abs. I S. 3 AÜG), für das u.a. der Mindestlohn zu zahlen ist (§ 3a AÜG i.V.m. VO des BM Arbeit und Soziales).
Die Dauer der Leiharbeit für einzelne Leiharbeitnehmer beträgt maximal 18 Monate
bei einem Entleiher (§ 1 Abs. Ib S. 1 AÜG), incl. etwaiger Vorbeschäftigungen.
Es gilt gem. § 8 Abs. I AÜG der Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach Leiharbeitnehmer in Bezug auf die Stammarbeitnehmer des Entleiher gleichgestellt werden müssen (Vergütung).
Wichtig ist der Umstand, dass gem. § 1 Abs. Ia AÜG die Abordnung von Arbeitnehmern zur Herstellung eines Werks im Rahmen einer extra dafür gebildeten Arbeitsgemeinschaft keine Arbeitnehmerüberlassung ist, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist.
Die Antworten auf Ihre Fragen lassen sich aus diesem Kontext herleiten:
Wenn Sie in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zu U stehen und vor dort auch Ihre Vergütung bezahlt wird und Sie bei K in den Betrieb eingegliedert werden und auch Ks Weisungsbefugnis unterliegen, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor.
Ausnahme: Es handelt sich um eine Arbeitsgemeinschaft i.S.d. § 1 Abs. Ib AÜG (eher nicht), so dass es nicht darauf ankommt, ob Projekte betreut oder Tagesgeschäft erfüllt wird.
Im Einzelfall wären dann die Unwirksamkeitsgründe gem. § 9 AÜG zu prüfen. Ist ein Überlassungsvertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer danach unwirksam, gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen (§ 10 Abs. I AÜG).
Eine fristlose Kündigung gegenüber U erübrigt sich in diesem Fall, wäre aber möglich.
Das AÜG enthält keine Strafvorschriften in § 16 AÜG aber eine Vielzahl vom OWiGs,
mit Geldbußen von 1.000€ bis zu 500.000 €. K mach sich nicht strafbar.