Computersystem Verlust Ersetzen

14. Dezember 2023 16:11 |
Preis: 60,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich habe für eine Arbeit ein Computersystem ausgeliehen. Das Computersystem wurde
unter meiner Obhut entwendet. Der Besitzer meldet jetzt Ansprüche an, die ich für
überzogen halte. Ich bin in diesem Fall nicht versichert.

Das Computersystem (CS) besteht aus mehreren Komponenten, die alle gebraucht,
aber unterschiedlich alt sind. Das CS wurde vor acht Jahren beschafft, was für
EDV ein sehr hohes Alter ist, und war damals hochwertig, netto circa 5.000€.
Es wurden Komponenten (z.B. Grafik) nachgerüstet, die minimal circa zwei Jahre alt
sind. Es sind einige sehr spezielle Komponenten verbaut, darunter eine Hauptplatine
die sehr viel Speicher verwalten kann. Der Besitzer hat diese Funktion nicht
verwendet und wird sie auch nicht verwenden.

Die Komponenten sind teilweise noch beschaffbar, und die Preisgestaltung ist
extrem unterschiedlich. Es waren zwei Prozessoren verbaut, diese sind derzeit
für jeweils 30€(gebraucht) bzw. 250€(ungebraucht), die Hauptplatine 150€(gebraucht)
vs. 1190(ungebraucht). Das Case kostet ca. 300€(ungebraucht), der Zustand des verloren
gegangenen Cases war sehr gering (Verkratzt, verklebt, verschmutzt, Schrottwert)

Generell halbiert sich der Wert von Hardware jedes Jahr, mindestens. Steuerlich
ist das verloren gegangene System (es wurde betrieblich genutzt) vollständig
abgeschrieben, also wertlos. Von der Leistung her ist das System sehr überaltert.

Es ergeben sich auf den ersten Blick drei Preisniveaus,
Alle Komponenten wie Original, ungebraucht: max. 3600€ (Forderung)
Alle Komponenten wie Original, gebraucht: max. 1000€
Gleichwertiges System mit aktuellen Komponenten: ca. 1500€

a) Ein identisches System mit ungebrauchten Komponenten, weil gebrauchte
Komponenten ein gewisses Funktionsrisiko haben, so die Argumentation des
ursprünglichen Besitzers (bzw. Gegenwert in bar)

b) Ein identisches System mit gebrauchten Komponenten (bzw. Gegenwert in bar)

c) Ein in der Leistung vergleichbares System aus aktuellen Komponenten (bzw. Gegenwert in bar)

Welchen Anspruch hat der ursprüngliche Besitzer?



14. Dezember 2023 | 17:05

Antwort

von


(1253)
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 01722456077
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
E-Mail: razermarquess@gmail.com
Guten Abend,

der Verleiher hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz.
Dieser bemisst sich nach dem Wiederbeschaffungswert der entwendeten Sache zum Zeitpunkt des Diebstahls. Dabei ist zu beachten, dass es sich um den Wert handelt, der aufgewendet werden muss, um eine gleichwertige Sache zu beschaffen. Bei gebrauchten Sachen ist daher in der Regel der Zeitwert maßgeblich.
In Ihrem Fall ist die Berechnung des Zeitwerts aufgrund der speziellen Umstände (Alter der Komponenten, spezielle Ausstattung etc. ) nicht einfach. Es könnte daher sinnvoll sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der den Wert des Computersystems ermittelt.
Die von Ihnen genannten Preisniveaus können dabei als Anhaltspunkte dienen. Allerdings ist zu beachten, dass der ursprüngliche Besitzer nicht in eine bessere Position versetzt werden darf, als er vor dem Diebstahl war. Das bedeutet, dass er keinen Anspruch auf ein neues, ungebrauchtes System hat, wenn das entwendete System bereits gebraucht und abgenutzt war.
Insofern scheint die Forderung des Besitzers nach einem Ersatz des Systems mit ungebrauchten Komponenten überzogen. Eher könnte er einen Anspruch auf ein identisches System mit gebrauchten Komponenten oder ein in der Leistung vergleichbares System aus aktuellen Komponenten haben. Wenn Ihre Berechnungen den Tatsachen entsprechen (bzw. gutachterlich bestätigt werden könnten), dann dürfte sich der Schadensersatz zwischen 1.000 € und 1.500 € bewegen.

Beste Grüße


ANTWORT VON

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