3. Februar 2020
|
19:01
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
was häufig unbekannt ist: Auch ein Arbeitnehmer kann ein Arbeitgeber wegen eines Fehlverhaltens abmahnen, sodass Sie eine arbeitsrechtliche Abmahnung schreiben können.
Daneben können Sie Unterlassungsansprüche geltend machen und den Widerruf der Behauptung gegenüber den Kunden verlangen.
Sollte Ihnen durch diese Äußerung ein beweisbarer Schaden entstanden sein, hätten Sie auch einen entsprechnden Schadenersatzanspruch.
Allerdings würde ich Ihnen raten, zunächst erst einmal ein Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um die Situation ggfs. zu entschärfen. Gelingt das nicht, können die oben beschriebenen Schritte eingeleitet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg