30. September 2025
|
19:08
Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
Ahrberger Weg 12
31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
Web: https://www.rhm-rechtsanwalt.de
E-Mail: info@rhm-rechtsanwalt.de
vielen Dank für Ihre Anfrage. Nachfolgend erhalten Sie eine rechtliche Einschätzung Ihres Falles auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts.
I. Beschaffenheitsvereinbarung trotz Gewährleistungsausschluss
Der Verkäufer hat das Fahrzeug in der Anzeige und mündlich als „optisch und technisch einwandfrei" sowie „rostfrei" bezeichnet. Solche konkreten Angaben stellen eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 2 BGB dar. Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss, wie er im ADAC-Mustervertrag vorgesehen ist, erfasst diese Vereinbarung nicht. Der Verkäufer ist also an seine Zusagen gebunden. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Gewährleistungsausschlüsse nicht greifen, wenn ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit zugesichert wurde.
II. Arglistiges Verschweigen von Mängeln
Hinzu kommt, dass die Mängel – Rost am Dach, übertupfte A-Säulen, undichtes Seitenfenster mit bereits aufgequollenem Holz – nach fachkundiger Einschätzung nicht unbemerkt geblieben sein können. Ein bewusstes Verschweigen solcher Umstände begründet Arglist. In diesem Fall ist der Gewährleistungsausschluss nach § 444 BGB kraft Gesetzes unwirksam.
III. Erheblichkeit der Mängel
Die Reparaturkosten für Dach und Fenster belaufen sich auf rund 5.000 €, mithin mehr als 20 % des Kaufpreises. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung liegt bei einem derartigen Kostenumfang kein unerheblicher Mangel mehr vor (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Ihr Rücktrittsrecht war daher eröffnet.
IV. Rechtsfolgen des Rücktritts
Mit Ihrem erklärten Rücktritt ist ein Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB entstanden. Sie müssen den Camper zurückgeben, der Verkäufer hat den Kaufpreis von 20.000 € zu erstatten. Sie schulden lediglich einen Nutzungsersatz für die von Ihnen gefahrenen Kilometer. Dieser wird nach der anerkannten Formel berechnet: Kaufpreis × gefahrene Kilometer ÷ Restlaufleistung. Je nach gefahrenen Kilometern ergibt sich daraus meist nur ein Betrag im niedrigen zweistelligen Bereich. Eine pauschale Zahlung von 500 € wegen des zusätzlichen Haltereintrags ist rechtlich nicht geschuldet, da es an einer Anspruchsgrundlage fehlt.
V. Erstattungsfähige Nebenkosten
Neben dem Kaufpreis können Sie bestimmte Aufwendungen ersetzt verlangen: Zulassungs- und Abmeldegebühren, Kosten für Überführungskennzeichen, Werkstattkosten für die Feststellung der Mängel und Gutachterkosten sind erstattungsfähig (§ 347 Abs. 2 BGB, § 284 BGB). Nicht ersetzt werden in der Regel freiwillige Verschönerungsarbeiten oder Zubehör, das Sie ohne Wertverlust wieder entfernen können (z. B. Lenkradkralle, Spezialreiniger). Verbrauchsmaterialien wie Benzin oder Reinigungsmittel zählen regelmäßig zu Ihrem Gebrauchsvorteil und sind nicht erstattungsfähig.
VI. Empfehlung für das weitere Vorgehen
Ich empfehle, mit dem Verkäufer eine klare Rückabwicklungsvereinbarung zu schließen. Inhalt sollte sein:
- Rückzahlung des Kaufpreises binnen sieben Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs,
- Abzug lediglich des konkret berechneten Nutzungsersatzes,
- Erstattung nachweisbarer Nebenkosten sowie
- wechselseitige Erledigung aller Ansprüche.
Sollte der Verkäufer auf der pauschalen Zahlung von 500 € bestehen, haben Sie gute Erfolgsaussichten, Ihre Rechte notfalls gerichtlich durchzusetzen. Ihre Beweislage (Anzeige, Zeuge, Werkstattberichte, Fotos) ist solide. Dennoch wäre eine Vereinbarung die rechtssicherere Variante.
Fazit
Der Verkäufer haftet trotz Gewährleistungsausschluss für die erheblichen Mängel. Eine Entschädigung von 500 € schulden Sie nicht, sondern nur einen geringen Nutzungsersatz. Wesentliche Nebenkosten können Sie ersetzt verlangen. Mit einer klaren Rückabwicklungsvereinbarung sollten Sie weitgehend schadlos gestellt werden.
Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt