Sehr geehrter Herr,
im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Vorab erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt.
Als Geschäftsführer, wohl einer GmbH, haften Sie auch für die (rechtzeitige) Erfüllung der Steuerpflichten. Sie sollten Ihr Verhalten eingestehen, aber auf die Leichtfertigkeit Ihres Handelns hinweisen.
Da ich davon ausgehe, dass Sie Ihre Buchhalterin überwachen und Ihre Buchhalterin ansonsten immer sehr ordnungsgemäß gearbeitet hat, sollten Sie dies mitteilen und zudem, dass dies in Zukunft nicht wieder geschehen wird.
Hinsichtlich der Höhe der Geldbuße kommt es auf viele Faktoren an, aber Gründe für die Ausreizung der Höchstbuße in Höhe von 5000,-- EUR sehe ich nicht.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Vorab erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt.
Als Geschäftsführer, wohl einer GmbH, haften Sie auch für die (rechtzeitige) Erfüllung der Steuerpflichten. Sie sollten Ihr Verhalten eingestehen, aber auf die Leichtfertigkeit Ihres Handelns hinweisen.
Da ich davon ausgehe, dass Sie Ihre Buchhalterin überwachen und Ihre Buchhalterin ansonsten immer sehr ordnungsgemäß gearbeitet hat, sollten Sie dies mitteilen und zudem, dass dies in Zukunft nicht wieder geschehen wird.
Hinsichtlich der Höhe der Geldbuße kommt es auf viele Faktoren an, aber Gründe für die Ausreizung der Höchstbuße in Höhe von 5000,-- EUR sehe ich nicht.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes