Bundesbeihilfe bei vollstationärer Pflege - Härtefallregelung

5. August 2019 10:53 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Fragestellung.

Pensionär mit Anspruch auf Beihilfe soll zukünftig vollstationär versorgt werden. Pension reicht zur Deckung der Kosten nicht vollständig aus. Es wird über die Härtefallregelung weitere Kostenübernahme bei der Bundesbeihilfestelle beantragt (tlw. Übernahme von Hotelkosten, usw.). Von dort kommt die Nachricht, dass der letzte Jahressteuerbescheid vorgelegt werden soll zur Ermittlung aller Einkünfte des Pflegebedürftigen. Dieser weist auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus. Diese Einnahmen würden die Kostenerstattung der Beihilfestelle vermindern.

Jetzt zur konkreten Frage:

Ist es rechtlich in Ordnung die Immobilie zu verschenken und also keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mehr zu haben und somit das der Berechnung für die Bezuschuss zugrundeliegende Einkommen zu reduzieren?
Anmerkung: Zunächst wird die Beihillfestelle aufgrund der Dringlichkeit des Falls die Bezuschussung MIT den Einnahmen berechnen müssen, weil natürlich aus 2018 vorgelegt werden muss. Die Beihilfestelle würde erfahren, dass zunächst vorhandener Immobilenbesitz nicht mehr vorhanden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Wetzlar

5. August 2019 | 11:38

Antwort

von


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24114 Kiel
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Meines Erachtens könnte in dem Verhalten die Immobilie zu verschenken und damit sein Einkommen bewusst zu schmälern sowie dann in Genuss von Härtefallregelungen zu kommen mglw. ein sog. sozialwidriges Verhalten gesehen werden.

Eine besondere Härte nach der BBhV und BBhVVwV liegt insbesondere dann vor, wenn

1. eine angemessene Selbstvorsorge nicht gewährleistet werden konnte,
2. eine unverschuldete Notlage vorliegt, in der die Belastung mit Krankheits- oder Pflegekosten den amtsangemessenen Unterhalt der beihilfeberechtigten Person und ihrer Familie gefährdet oder
3. durch die Anwendung der BBhV die betroffene Person in ihrer spezifischen Situation besonders hart getroffen ist.

Hier problematisch ist der Passuns "unverschuldete Notlage". Soweit ich dies dem Sachverhalt entnehmen kann, liegt derzeit aufgrund der wirtschaftlichen und finanziellen Umstände kein Härtefall vor, da insbesondere Nebeneinkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, die zur Deckung des Lebensbedarfs reichen.

De facto bestünde daher erstmal keine rechtliche Notlage, sofern nicht Ziff. 1 und/oder 2 betroffen sind.

Werden diese Einkünfte durch ein bewusstes Verhalten geschmälert, in dem nunmehr die Immobilie verschenkt wird, um damit das Einkommen bewusst herabzusetzen und um in eine Notlage zu geraten, sowie dann wiederum staatliche Leistungen oder Behilfen in Anspruch nehmen zu können, so kann darin ein sog. sozialwidriges Verhalten verstanden werden, da die Notlagesituation selbst vorsätzlich bzw. zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

Wer insoweit seine Hilfebedürftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft (mindestens grob fahrlässig) selbst herbeiführt, hat insoweit keinen Anspruch auf Behaltendürfen von Zuschüssen und Beihilfen.

Dies hätte zur Folge, dass wenn die Beihilfestelle Kenntniss von der Herbeiführung der "Notlage" hätte, diese die gewährten Zuschüsse und Beihilfen zurückverlangen könnte.

Von einem deratigen Vorgehen ist daher in der Regel abzuraten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

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