Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Versuchen Sie die Anzeige unter Verletzung des Briefgeheimnisses - Paragraph 202 StGB. Online kann man ggf. nicht alle Straftaten auswählen, da viele Straftaten der näheren Begründung bedürfen. Sie können das daher auch per Fax schicken, das ist genauso wirksam - selbst per EMail. Für eine Strafanzeige gibt es keine Formerfordernis.
Sollten Sie dennoch Hilfe benötigen, vertreten wir Sie gerne. Das genaue Honorar würde Ihnen dann mitgeteilt werden. Ich würde jedoch auch zu einem Unterlassungsschreiben raten, da Sie durch eine Anzeige diese Handlungen nicht für die Zukunft ausschließen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Versuchen Sie die Anzeige unter Verletzung des Briefgeheimnisses - Paragraph 202 StGB. Online kann man ggf. nicht alle Straftaten auswählen, da viele Straftaten der näheren Begründung bedürfen. Sie können das daher auch per Fax schicken, das ist genauso wirksam - selbst per EMail. Für eine Strafanzeige gibt es keine Formerfordernis.
Sollten Sie dennoch Hilfe benötigen, vertreten wir Sie gerne. Das genaue Honorar würde Ihnen dann mitgeteilt werden. Ich würde jedoch auch zu einem Unterlassungsschreiben raten, da Sie durch eine Anzeige diese Handlungen nicht für die Zukunft ausschließen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen