15. März 2007
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02:42
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre konkrete Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Das Briefgeheimnis ist nicht verletzt, da der Empfänger den Brief geöffnet und veröffentlicht hat. Das Briefgeheimnis schützt nur vor dem Öffnen des Briefes durch unbefugte Personen.
Jedoch wurde Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechtes auf Privatsphäre verletzt, da Sie durch die genaue Adressierung deutlich gemacht haben, für wen der Inhalt bestimmt war und für wen nicht. Dies ist aber nicht strafbar, begründet jedoch einen Anspruch auf Unterlassung und ggfs. auf Schadensersatz.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.