Bonus/Vergütung

25. Mai 2024 10:55 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Bei unterjähriger Beschäftigung besteht Anspruch auf einen anteiligen Bonus, sofern dies im Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Bonus wird pro rata temporis berechnet. Es ist ratsam, mündliche Zusagen schriftlich bestätigen zu lassen und bei Unklarheiten rechtlichen Rat einzuholen.

Ich habe meinen AV zum 31.7.24 gekündigt.

Ich erhalte einen Bonus. Mit folgender Regelung.

Der Arbeitnehmer erhält zusätzlich zur fixen Vergütung eine Bonuszahlung in Höhe von 10.000 € bei Zielerreichung. Bei einer unterjährigen Beschäftigung entsteht der Anspruch nur pro Rata temporis.

Hintergrund:
Im letzten Jahr bestand eine Bonusvereinbarung (einseitig) ohne Unterschrift von mir, welche mir anteilig ausgezahlt wurde.

Jetzt habe ich gekündigt und der AG meinte (mündlich), dann brauchen wir ja keine neuen Zielvereinbarung.

Meine Frage:
Kann ich bei Beendigung mit einem Bonus von 10.000€ *12 / 7 Monate = 5.833,33 Euro rechnen?
25. Mai 2024 | 11:24

Antwort

von


(87)
Hachelallee 88
75179 Pforzheim
Tel: 07231/1331993-0
Web: https://www.kanzlei-steenberg.de
E-Mail: mail@steenberg.de
Guten Morgen,

bezüglich Ihrer Anfrage zur Bonuszahlung bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2024, möchte ich Ihnen folgende rechtliche Einschätzung geben:

Gemäß der Bonusregelung in Ihrem Arbeitsvertrag haben Sie einen anteiligen Anspruch auf den Bonus bei unterjähriger Beschäftigung. Der Bonus beträgt bei Zielerreichung 10.000 € und wird pro rata temporis berechnet. Da Ihr Arbeitsverhältnis im Jahr 2024 sieben Monate umfasst, ergibt sich folgende Berechnung des anteiligen Bonus:

10.000€ *12 / 7 Monate = 5.833,33 EUR (so, wie Sie es bereits berechnet haben)

Damit hätten Sie einen Anspruch auf einen anteiligen Bonus in Höhe von 5.833,33 €.

Im letzten Jahr bestand bereits eine Bonusvereinbarung, die Ihnen anteilig ausgezahlt wurde, obwohl diese nicht von Ihnen unterschrieben war. Dies könnte eine betriebliche Übung begründen, die Ihre Anspruchsgrundlage stärkt. Nach deutschem Arbeitsrecht entsteht eine betriebliche Übung, wenn eine bestimmte Leistung regelmäßig und vorbehaltlos gewährt wird, sodass der Arbeitnehmer berechtigterweise darauf vertrauen darf, dass diese Leistung auch künftig gewährt wird. Zwar wird dies in aller Regel mehrfach vorausgesetzt, doch würde ich in Ihrem Fall auf jeden Fall damit argumentieren.

Zudem hat Ihr Arbeitgeber mündlich erklärt, dass keine neue Zielvereinbarung notwendig sei. Diese Aussage könnte als Zustimmung zu den bisherigen Bonusregelungen interpretiert werden. Allerdings wäre es ratsam, diese mündliche Zusage schriftlich bestätigen zu lassen, um rechtliche Sicherheit zu schaffen.

Um Ihren Anspruch auf den anteiligen Bonus in Höhe von 5.833,33 € durchzusetzen, empfehle ich Ihnen folgende Schritte:

1. Schriftliche Bestätigung einholen:
Fordern Sie eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Aussagen Ihres Arbeitgebers bezüglich der Bonusregelung.

2. Dokumentation sammeln: Sammeln Sie alle relevanten Dokumente, einschließlich der Bonusregelung aus dem letzten Jahr und Nachweise über die bisherige Auszahlung.


Sollte Ihr Arbeitgeber die Auszahlung des Bonus verweigern, können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Gerne stehe ich Ihnen dafür zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen ein erholsames Wochenende

Mit freundlichen Grüßen

Jan Gregor Steenberg, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz


Rechtsanwalt Jan Gregor Steenberg, LL.M.
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ergänzung vom Anwalt 25. Mai 2024 | 11:28
Sollte sich Ihr Arbeitgeber darauf berufen, dass Sie die Ziele nicht
erreicht hätten, so wäre es zusätzlich sinnvoll, dass Sie mit einer Dokumentation über Ihre Zielerreichung (z.B. einem identischen Erfolg wie im vergangenen Jahr) Ihre Position stärken.
ANTWORT VON

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