Blitzerei in 30-er-Zonen

7. Juni 2009 23:06 |
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Verkehrsrecht


Guten Abend!

Es geht mir um eine grundsätzliche Frage, die mir gerade beim Überweisen zweier Verwarngelder durch den Kopf geht.

Vor einigen Wochen wurden am gleichen Tag an der selben Stelle meine Frau und ich "geblitzt".

Ich wurde um 12.56 Uhr geblitzt; meine Frau um 14.03 Uhr. Anhand der Kassenzeichen lässt sich feststellen, dass innerhalb dieser 67 Minuten 196 Fahrzeuge geblitzt wurden.

Es handelt sich um eine normal ausgebaute Straße im Stadtgebiet mit Bürgersteigen auf beiden Seiten.
Das Besondere an dieser Straße ist, dass sich etwas abseits von der Straße ein Gymnasium befindet.

Natürlich ist für jederman, der das weiß, einsehbar, dass hier nur 30 km/h gefahren werden sollte.

Und da meine Frau und ich auch einsichtig sind, habe ich natürlich die Verwarngelder überwiesen.

Dann kam ich aber ins Grübeln.

Wenn die Stadt innerhalb von 67 Minuten 196 "Verkehrssünder" blitzt, lässt sich hochrechnen, dass innerhalb der normalen Schulzeit an diesem Gymnasien (8.00 - 16.00 Uhr) etwa 1600 Verkehrsübertretungen zu verzeichnen sind. Da der Berufsverkehr morgens noch mitbeachtet werden muss, sind es sicherlich 2000.

Nun nimmt die Stadt aber billigend in Kauf, dass sich täglich wahrscheinlich 2000 Verkehrsteilnehmer nicht an das Tempolimit
halten.

Statt nun für verkehrsbedingte Einschränkungen zu sorgen, damit das Limit eingehalten werden muss, wird einfach nur weiter geblitzt.

Wenn nun ein Schüler auf Grund überhöhter Geschwindigkeit zu Schaden kommt, würde ich annehmen, dass die Stadt auf Grund des Wissens dieser vielfältigen Geschwindigkeitsübertretungen vorsätzlich und billigend dieses Geschehen in Kauf genommen hat.

Ich halte dieses Vorgehen der Stadt für unverantwortlich.

Einfach nur "blitzen" und abkassieren, aber keine Veränderungen schaffen, halte ich für vorsätzlich.

Ich erbitte keine allgemeinrechtliche Antwort, sondern schon die Antwort eines Anwalts, der mein Anliegen versteht.

Freundliche Grüße aus dem Bergischen Land

H.W.K







Sehr geehrter Fragesteller !

Gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Zunächst einmal ist ja fraglich, ob von der von Ihnen vorgenommenen Hochrechnung überhaupt ausgegangen werden kann. Die Tatsache, dass an einem bestimmten Tag innerhalb einer ganz bestimmten Zeitspanne eine bestimmte Anzahl von Verkehrsverstössen gemessen wurde, bedeutet im Umkehrschluss nicht zwangsweise, dass der Durchschnitt damit errechnet werden kann. Die geringe Zeitspanne ist damit sozusagen nicht repräsentativ
Hier müsste eine objektive Verkehrsstudie veranlasst werden, um tatsächlich verlässliche Zahlen zu gewinnen.

Jedoch selbst bei Unterstellung, dass etwa 1600 oder mehr Übertretungen in der Hauptschulzeit täglich zu verzeichnen wären, darf die Verwaltung davon ausgehen, dass sich die Verkehrsteilnehmer an die Straßenverkehrsordnung halten. Mit der deutlichen Beschilderung ist der Veranwortung im rechtlichen Sinne Genüge getan.
Ein Vorsatz im Sinne strafrechtlicher Vorschriften lässt sich hieraus nicht ableiten.

Politisch, moralisch und ethisch möglicherweise nicht. Dies mag an dieser Stelle jedoch dahin gestellt bleiben.
Rückfrage vom Fragesteller 8. Juni 2009 | 00:04

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

genau die Beantwortung wie Sie sie beschrieben haben, hatte ich mir nicht erbeten, da ich die offizielle Rechtslage natürlich kenne.

Es ging mir darum, dass eine Stadt dauerhaft feststellt, dass zu schnell gefahren wird und andererseits nichts dagegen unternimmt (außer blitzen).

Alleine die Feststellung dieses Umstandes kann m.E. die Stadt nicht von dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit freisprechen, da sie Kenntnis von der andauernden und vielfältigen Geschwindigkeitsübertretung hat.

Mit freundlichen Grüßen

H.W.K

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Juni 2009 | 10:26

Vielen Dank für Ihre Nachfrage !

Es geht genau darum, dass eben nicht festgestellt ist, dass ständig zu schnell gefahren wird.
Um diese Feststellung überhaupt treffen zu können, müsste ein repräsentatives verkehrstechnisches Gutachten erstellt werden.

Verstösst ein Verkehrsteilnehmer gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und verletzt dadurch einen Menschen, so liegt die Verantwortung damit nicht auf der Seite der Stadt.

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