Gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst einmal ist ja fraglich, ob von der von Ihnen vorgenommenen Hochrechnung überhaupt ausgegangen werden kann. Die Tatsache, dass an einem bestimmten Tag innerhalb einer ganz bestimmten Zeitspanne eine bestimmte Anzahl von Verkehrsverstössen gemessen wurde, bedeutet im Umkehrschluss nicht zwangsweise, dass der Durchschnitt damit errechnet werden kann. Die geringe Zeitspanne ist damit sozusagen nicht repräsentativ
Hier müsste eine objektive Verkehrsstudie veranlasst werden, um tatsächlich verlässliche Zahlen zu gewinnen.
Jedoch selbst bei Unterstellung, dass etwa 1600 oder mehr Übertretungen in der Hauptschulzeit täglich zu verzeichnen wären, darf die Verwaltung davon ausgehen, dass sich die Verkehrsteilnehmer an die Straßenverkehrsordnung halten. Mit der deutlichen Beschilderung ist der Veranwortung im rechtlichen Sinne Genüge getan.
Ein Vorsatz im Sinne strafrechtlicher Vorschriften lässt sich hieraus nicht ableiten.
Politisch, moralisch und ethisch möglicherweise nicht. Dies mag an dieser Stelle jedoch dahin gestellt bleiben.
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
genau die Beantwortung wie Sie sie beschrieben haben, hatte ich mir nicht erbeten, da ich die offizielle Rechtslage natürlich kenne.
Es ging mir darum, dass eine Stadt dauerhaft feststellt, dass zu schnell gefahren wird und andererseits nichts dagegen unternimmt (außer blitzen).
Alleine die Feststellung dieses Umstandes kann m.E. die Stadt nicht von dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit freisprechen, da sie Kenntnis von der andauernden und vielfältigen Geschwindigkeitsübertretung hat.
Mit freundlichen Grüßen
H.W.K
Vielen Dank für Ihre Nachfrage !
Es geht genau darum, dass eben nicht festgestellt ist, dass ständig zu schnell gefahren wird.
Um diese Feststellung überhaupt treffen zu können, müsste ein repräsentatives verkehrstechnisches Gutachten erstellt werden.
Verstösst ein Verkehrsteilnehmer gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und verletzt dadurch einen Menschen, so liegt die Verantwortung damit nicht auf der Seite der Stadt.