Bezüge während Erholungsurlaub direkt nach Elternzeit AVR

20. November 2019 09:05 |
Preis: 38,00 € |

Arbeitsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich war im Zeitraum 01.08.2017 bis 28.02.2018 im Beschäftigungsverbot. Während dieser Zeit habe ich mein Vollzeitgehalt + 800,- Euro brutto für Zulagen bezogen (berechnet aus dem Durchschnittsverdienst der 3 Monate vor meiner Schwangerschaft). Bis zum 31.08.2019 habe ich mich in Elternzeit befunden. Seit dem 01.09.2019 bin ich wieder in Vollzeit tätig. Vom 01.09 bis 30.11.2019 habe ich jedoch meinen Resturlaub aus den Jahren 2017,2018 und 2019 genommen. Mein Arbeitgeber zahlt mir jedoch nur mein Vollzeitbruttoentgelt ohne Zulagen. Er meint, ich habe in den 3 Monaten vor meinem Urlaub keine Zulagen verdient, da ich mich in Elternzeit befunden habe. Ich bin der Meinung das die Elternzeit doch auszuklammern wäre. Wie ist hier die Rechtslage?

Für mich gilt der AVR Caritas:

§ 2 Bezüge während des Erholungsurlaubs

(1) 1Während des Erholungsurlaubs erhält der Mitarbeiter die Dienstbezüge nach Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR einschließlich der Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, die er erhalten würde, wenn er sich nicht im Urlaub befände. 2Haben sich die Dienstbezüge und die Zulagen oder eine dieser Leistungen während der letzten drei Kalendermonate vor dem Beginn des Erholungsurlaubs zuungunsten des Mitarbeiters verändert, so bemessen sich diese während des Erholungsurlaubs nach den durchschnittlichen Dienstbezügen bzw. Zulagen, die der Mitarbeiter im genannten Berechnungszeitraum erhalten hat. 3Dabei bleiben Kürzungen der Dienstbezüge bzw. der Zulagen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, für die Berechnung der Dienstbezüge bzw. Zulagen außer Betracht. 4Beim Vorliegen der Voraussetzungen erhält der Mitarbeiter zusätzlich pro Urlaubstag einen Aufschlag nach Absatz 3.

(2) 1Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in Absatz 3 genannten Bezüge.
2Solange dem Mitarbeiter die Monatspauschale zusteht, sind die entsprechenden Bezüge bei der Errechnung des Aufschlages nicht zu berücksichtigen.


Einsatz editiert am 20.11.2019 10:13:17
Sehr geehrte Fragestellerin,

die dem Mitarbeiter monatlich zu gewährenden Dienstbezüge bestehen gemäß Abschnitt II der Anlage 1 Satz 1 aus der Regelvergütung, der Kinderzulage nach Abschnitt V und den sonstigen Zulagen nach Abschnitt VIII. Insofern Ihre Zulagen dort genannt werden und Sie diese Zulagen erhalten würden, wenn Sie sich nicht im Urlaub befänden, dürften Sie gem. Anlage 14 § 2 Abs. 1 Satz 1 diese Zulagen auch während des Erholungsurlaubs erhalten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 20. November 2019 | 11:55

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Es handelt sich um eine Bereitschaftsdienstzulage. Diese fällt unterschiedlich hoch aus, da ich in einem Monat manchmal keinen und in anderen Monaten12 Dienste gemacht habe. Vor meiner Schwangerschaft habe ich in den letzten 3 Monaten 12 Dienste gemacht. Diese wurden auch im Beschäftigungsverbot zu Grunde gelegt. Vorher wurden die Dienste in den 3 Monaten vor meinem Urlaub auch beim Entgelt meines Urlaubes berücksichtigt.

Mein Arbeitgeber argumentiert, dass ich währende meiner Elternzeit (also in den 3 Monaten vor meinem Urlaub) keine Dienste geleistet habe und diese deshalb nicht berücksichtigt werden können.

Meine Frage war, ob die Elternzeit hier ausgeklammert werden muss ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. November 2019 | 10:32

Sehr geehrte Fragenstellerin,

nach Anlage 14 § 2 Satz 3 bleiben Kürzungen der Dienstbezüge bzw. Zulagen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, für die Berechnung der Dienstbezüge bzw. Zulagen außer Betracht.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Thomas Joerss

Ergänzung vom Anwalt 20. November 2019 | 11:39
Sehr geehrte Fragenstellerin,

zudem ist zu beachten, dass als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, auch die Monatspauschalen der in Absatz 3 genannten Bezüge gelten (Anlage 14 § 2).

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Joerss
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