Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Das eine bezahlte "richtige" Pause (also ohne Beobachtung der Produktion etc.) eine
freiwillige Leistung des AG ist, ist klar.
Greift nach 8 Jahren bzw. wird/wurde dies seit 15 Jahren so praktiziert eine Art Gewohnheitsrecht?
Richtig ist, dass die Bezahlung von Pausen eine freiwillige Leistung ist. Diese Leistung ist jedoch dann nicht mehr nur freiwillig, wenn eine sogenannte betriebliche Übung entstanden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Entsteht ein Anspruch des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber regelmäßig eine Handlung vornimmt und der Arbeitnehmer damit davon ausgehen darf, dass ihm diese Leistung auch in Zukunft gewährt wird. Bei der jahrelangen Bezahlung von Pausen ist hiervon auszugehen. Allerdings kann das Entstehen einer betrieblichen Übung durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt ausgeschlossen werden. Häufig ist ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag vereinbart.
Frage 2:
Entscheide ich mich für Variante 1 mit 7,5 Stunden widerspricht das meinem Arbeitsvertrag
in dem eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart ist.
Bedarf es nicht einem neuen Arbeitsvertrag?
Wird diese Variante einvernehmlich vereinbart wird Ihr Arbeitsvertrag entsprechend modifiziert. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass hierzu der Arbeitsvertrag neu unterschrieben oder gefasst wird.
Frage 3:
Entscheide ich mich für Variante 2, ist von vornherein klar das ich am Samstag ran muß.
In der Woche kann ich schlecht länger arbeiten wenn die nächste Schicht bereits da ist.
Wenn ich 30 Minuten am Tag länger da bleibe bzw. früher komme als wie nötig,
könnte der AG dies verbieten und mich quasi zur Samstagsarbeit zwingen obwohl
dies in Variante 2 so formuliert ist?
Grundsätzlich legt der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes fest, wann zu arbeiten ist. Damit könnte er Sie grundsätzlich auch auf die Samstagsarbeit verweisen. Grenzen sind dem Direktionsrecht insoweit gesetzt, dass die Entscheidung des Arbeitgebers "billigem Ermessen" entspricht. Dabei ist beispielsweise auch auf familiäre Verhältnisse des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (BAG, Urteil vom 23. 9. 2004 - 6 AZR 567/03). Allerdings lässt sich nicht grundsätzlich etwas gegen Samstagsarbeit sagen.
Etwas anderes kann sich jedoch wiederrum aus dem Arbeitsvertrag ergeben, wenn dort festgehalten ist, dass Arbeitstage nur von Montag bis Freitag sind. Dann bezieht sich das Direktionsrecht lediglich auf die Verteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitstage Montag bis Freitag.
Allerdings würden Sie durch Akzeptieren von Variante 2 zumindest Ihr Einverständnis erklären auch Samstags zu arbeiten.
Ich würde Ihnen daher dringend raten, Ihren Arbeitsvertrag auf diese Themen überprüfen zu lassen um dann zu entscheiden, ob überhaupt eine der Varianten gewählt werden sollte. Gerne unterstütze ich Sie hierbei bei gesonderter Beauftragung weiter.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Johannes Kromer
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine Nachfrage noch, was passiert wenn ich mich weigere weder Variante 1 noch 2 zu unterschreiben?
Das kommt leider auf den Inhalt Ihres Arbeitsvertrages an. Enthält dieser keinen Freiwilligkeitsvorbehalt (und wurde bei Gewährung der bezahlten Pausen auch nicht auf die Freiwilligkeit hingewiesen)so haben Sie einen Anspruch darauf, die Pausen als Arbeitszeit vergütet zu bekommen. Sollte der Arbeitgeber dann z.B. Ihr Gehalt entsprechend kürzen, könnten Sie entsprechend rechtlich gegen ihn vorgehen.