Bewertung geschenktes Haus im Zugewinnausgleich bei Auszahlung an Geschwister

5. Oktober 2023 17:41 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Fragen zum Zugewinnausgleich bei gemischter Schenkung von Eltern und Auszahlung an Bruder

Sehr geehrte Damen und Herren,
Es geht um die Bewertung eines Hauses im Zugewinnausgleich bei einer Scheidung.
Ich habe das Haus von meinen Eltern geschenkt bekommen und musste meinem Bruder 100.000 DM "Ausgleich" zahlen.
Im Notarvertrag wurde ein Verkehrswert von 350.000 DM notiert.
Der Rechtsanwalt meiner Frau zieht nun diese 100.000 DM von 350.000 DM ab und bewertet das Haus somit nur noch mit 250.000 DM.
Ist das Vorgehen korrekt?
Am Wert des Hauses ändert sich doch durch die Auszahlung an meinen Bruder nichts?
5. Oktober 2023 | 18:08

Antwort

von


(697)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Auszahlung an Ihren Bruder ändert tatsächlich nichts am Wert des Hauses selbst. Allerdings kann die Zahlung im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant sein, da sie möglicherweise als Schulden angesehen werden, die von dem Wert des Hauses abgezogen werden. Dies hängt jedoch von den genauen Umständen ab, insbesondere davon, ob die Auszahlung vor oder nach der Eheschließung erfolgte.

Im Allgemeinen wird bei der Berechnung des Zugewinns das Anfangsvermögen (also das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung) vom Endvermögen (dem Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags) abgezogen. Zum Anfangsvermögen werden noch Schenkungen und Erbschaften hinzugerechnet, somit das Haus, jedoch nur in Höhe von 250.000,00 €, da 100.000,00 € an den Bruder gezahlt werden mussten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)

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