1. November 2021
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12:17
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich folgt Stellung:
1.
So wie Sie den Sachverhalt schildern, werden Sie sich nicht strafbar gemacht haben.
2.
Gegebenenfalls könnte man die Sache rechtlich anders bewerten, wenn die von Ihnen genannte Frau gegenüber dem Ehemann Trennungsunterhalt schulden würde. Angenommen sie würde argumentieren, der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfalle, weil der Ehemann „fremd gegangen" sei, könnte man hier von einem Betrugsversuch sprechen. Dann käme auch, da Sie bereit gewesen sind, Geld für ihre „Leistung" entgegen zu nehmen, Mittäterschaft beim Betrug in Betracht.
Hier läge aber rechtlich gesehen wohl ein Rücktritt vor, so dass Sie nicht mit einer Bestrafung rechnen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt