Betriebsstätte / HomeOffice / Gewerbesteuer

12. Dezember 2022 09:50 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Hallo,

wir sind ein Groß- und Einzelhändler aus Köln und ziehen in Erwägung die Betriebsstätte, aufgrund des niedrigen Steuersitzes nach Leverkusen zu verlegen.
Für das Einzelhandelsfachgeschäft (dass nur einen kleinen Teil des Ertrages ausmacht) wird wohl eine Zerlegung der Gewerbesteuer notwendig sein, so wie ich verstehe basiert diese aufgrund des Lohn und Gehalt der der jeweiligen Betriebsstätte zuzuordnen ist. Bei dem Einzelhandelsgeschäft ist die einfach. Wie verhält es sich aber mit den Mitarbeitern, die dem Großhandel zuzuordnen sind. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Bürokräfte (Lager ist outgesourct), die seit Corona überwiegend aus dem HomeOffice arbeiten? Gerne würde ich neben dem Büro in Leverkusen, in dem auch die Buchhaltung fest physisch sitzen wird drei oder vier Co-Working Arbeitsplätze in Köln mieten, in denen die Kollegen aus dem HomeOffice (die in Köln wohnen) die Möglichkeit haben bei Bedarf zu arbeiten.
Auch die Geschäftsführung wohnt in Köln und würde gerne zwischen Home-Office, Büro Leverkusen und Köln flexibel wechseln.
Ist diese Konstellation möglich, wenn man die Betriebsstätte und Gewerbesteuer für den Großhandel weiterhin in Leverkusen zuordnen will und wenn nicht, welche Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt werden?
Eingrenzung vom Fragesteller
13. Dezember 2022 | 11:24
16. Dezember 2022 | 11:04

Antwort

von


(852)
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52070 Aachen
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Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Das Arbeiten aus dem HomeOffice ist noch nicht in allen Bereichen angekommen, so auch nicht bei der Gewerbesteuer und deren Zerlegung.
Verschiedene Ideen wollten sogar eine Betriebsstätte in den Wohnzimmern der Arbeitnehmer sehen, was insbesondere bei Arbeitgebern mit Auslandsbezug bzw. keiner Inländischen Betriebsstätte zu massiven steuerlichen Auswirkungen für den/die Arbeitgeber führen kann.

Ein Co-Working Arbeitsplatz in Köln lässt insoweit auf jeden Fall eine Betriebsstätte in Köln entstehen und entsprechend eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages.

Sicherlich könnte man mit der Finanzverwaltung darüber diskutieren, dass gelegentliches Arbeiten in den Kölner HomeOffices für die Zerlegung irrelevant sei und hier nur Gewerbesteuer für die Leverkusener Betriebsstätte anfällt, aber dies müsste im Zweifel wenigstens Glaubhaft gemacht werden.
Im Zweifel müssten Sie auch entsprechend viele Arbeitsplätze im Büro Leverkusen vorhalten und damit nachhalten, dass die Erbringung der Arbeitsleistung auch von dort aus möglich ist.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen



Rechtsanwalt Andreas Wehle

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