Betriebliche Altersversorgung Anpassung der Anwartschaften

| 18. März 2024 11:07 |
Preis: 101,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


15:40
Im Jahr 1995 hatte ich bei meinem Ausscheiden aus dem Unternehmen nach 16 Jahren Betriebszugehörigkeit einen unverfallbaren Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in Höhe von rund 1.400 DM. Dieser entsprach nach der damaligen Kaufkraft einer guten gesetzlichen Durchschnittsrente. Die betriebliche Versorgungsordnung sah eine Anpassung der Anwartschaften an die tarifliche Entwicklung und den Kaufkraftverlust nicht vor. Als ich 2016 in Rente ging, erhielt ich exakt die damalige Rente in Euro umgerechnet, die bei heutiger Kaufkraft höchstens noch der Hälfte der Kaufkraft von damals entspricht. Auch bei den seit 2016 durchgeführten Anpassungsprüfungen kam nichts raus. Der Arbeitgeber verwies auf die vermeintlich schlechte finanzielle Situation des Unternehmens und auf die nächste Anpassungsprüfung 2026, sowie den Rechtsweg. Habe ich einen Anspruch auf nachträgliche, weil ggf. gesetzwidrig unterlassene Anpassung meiner Versorgungsanwartschaften bis 2016, so dass wenigstens mein Besitzstand ein wenig gewahrt bliebe?
18. März 2024 | 11:45

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
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Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gemäß § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verpflichtet, alle drei Jahre zu prüfen, ob und in welchem Umfang Betriebsrenten anzupassen sind. Dabei sind die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Allerdings ist zu beachten, dass eine Anpassung der Betriebsrente nicht zwingend vorgeschrieben ist. Der Arbeitgeber hat hierbei einen Ermessensspielraum und kann unter bestimmten Umständen eine Anpassung ablehnen, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies nicht zulässt, was hier offenbar aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers der Fall ist.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 18. März 2024 | 15:15

Leider ist die Frage nicht beantwortet. Es geht nicht um die Anpassung der laufenden Rente ab 2016, sondern um die Anpassung der in meinem Fall lange laufenden Renten a n w a r t s c h a f t zwischen dem Erwerb der Anwartschaft im Jahr 1995 und der ab 2016 einsetzenden Rentenzahlung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. März 2024 | 15:40

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Letztlich gilt hier im Ergebnis derselbe Prüfungsmaßstab. Es kommt darauf an, ob Ihre aktuellen Rentenbezüge inflationsbedingt anzupassen sind, was Ihrer Schilderung nach auf den ersten Blick der Fall ist. In diesem Rahmen ist auch zu prüfen, dass Ihre Anwartschaften sich nach wie vor auf dem ursprünglichen Niveau befinden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 20. März 2024 | 07:41

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"Es war eindeutig gefragt, ob eine lange bestandene Rentenanwartschaft (1995 bis 2016)auf Betriebsrente bis zum Renteneintritt an die Inflation angepasst werden muss, auch wenn die Versorgungsordnung des Betriebes dies nicht vorsieht (gesetzlicher Anspruch). Für die Antwort ja oder nein habe ich eine rechtliche Begründung erwartet. Mein Eindruck war, dass der Anwalt hier keine hinreichenden Kenntnisse im Betriebsrentenrecht hatte, um die Frage zu beantworten. Er hätte deshalb die Beantwortung der Frage nicht vornehmen dürfen und einem hinreichend spezialisierten Anwalt überlassen müssen."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 20. März 2024
2,6/5.0

Es war eindeutig gefragt, ob eine lange bestandene Rentenanwartschaft (1995 bis 2016)auf Betriebsrente bis zum Renteneintritt an die Inflation angepasst werden muss, auch wenn die Versorgungsordnung des Betriebes dies nicht vorsieht (gesetzlicher Anspruch). Für die Antwort ja oder nein habe ich eine rechtliche Begründung erwartet. Mein Eindruck war, dass der Anwalt hier keine hinreichenden Kenntnisse im Betriebsrentenrecht hatte, um die Frage zu beantworten. Er hätte deshalb die Beantwortung der Frage nicht vornehmen dürfen und einem hinreichend spezialisierten Anwalt überlassen müssen.


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