17. April 2006
|
15:38
Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
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gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen.
1. Der Wechsel eines Betreuers ist grundsätzlich möglich, sollte aber in der Regel vermieden werden, da der Betreute sich in diesem Fall an eine neue Person gewöhnen muss, was den meisten Betreuten schwer fällt. Gleichwohl hat der Betreute das Recht, einen anderen Betreuer vorzuschlagen. Sofern dieser gleich gut geeignet und bereit ist, die Betreuung zu übernehmen, wird das Vormundschaftsgericht dem Wechsel zustimmen, wenn es dem Wohl des Betroffenen dient.
In Ihrem Fall sollte dem nichts entgegenstehen, da Sie Ihren Ausführungen gemäß zur Betreuung in der Lage sind. Verstärkend kommt die Tatsache hinzu, dass sich der Betroffene, Ihre Mutter, nicht an einen "neuen" Betreuer gewöhnen muss. Auch das Zusammenleben ihrem ehemaligen Lebenspartner dürfte für einen Wechsel sprechen.
Den Wechsel muss jedoch Ihre Mutter beantragen.
2. Was die Einsicht der Akten betrifft, so haben Sie darauf ein Recht, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können, § 34 FGG. Wenn Sie Unstimmigkeiten vermuten und diese auch glaubhaft machen können (glaubhaft machen bedeutet nicht, dass Sie einen Beweis führen müssen. Sie müssen ledigich dem Gericht darlegen können, worauf sich Ihre Vermutung begründet), liegt ein berechtigtes Interesse vor. Dies umso mehr, da Sie einen Betreuerwechsel auf sich selbst anstreben. Bei vorhandenen Unstimmigkeiten kann im Fall eines Betreuerwechsels ein Anspruch gegen den Betreuer gegeben sein. Dieser würde auch ein berechtigtes Interesse begründen.
Auch oder gerade Ihre Mutter kann natürlich Akteneinsicht fordern, wenn Sie ihr berechtigtes Interesse auf mögliche Unstimmigkeiten bei bsw. den Abrechnungen stützt.
Ich hoffe, Ihnen damit eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Bedenken Sie jedoch, dass diese Art der Erstberatung in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
(Rechtsanwalt)