14. Juni 2025
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18:12
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Auszahlung der fondsgebundenen Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht ist für die Bezugsberechtigten im Todesfall einkommens- und kapitalertragssteuerfrei.
Die Kapitalertragssteuer nach § 43 EStG ist die Erhebungsform der Einkommenssteuer für Kapitalerträge.
Beim Erwerb von Todes wegen nach § 3 Nr. 1 ErbStG fällt keine Einkommenssteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG an.
Deshalb ist im Ergebnis die Auszahlung der Lebensversicherung bei Ausübung des Kapitalwahlrechts in Ihrem Fall für die bezugsberechtigten Kinder nach derzeitiger Rechtslage steuerfrei.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-