Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt gerne beantworten möchte:
Grundsätzlich muss der Verkäufer Ihnen ein mangelfreies Fahrzeug übergeben, § 433 i.V.m. § 434 BGB. Das Fahrzeug in Ihrem Fall ist neu und deshalb rechtlich als „fabrikneu" einzustufen. Ein Neufahrzeug mit erheblichen Lackschäden ist laut Rechtsprechung nicht mehr „fabrikneu" und mangelhaft.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 2015 mit dem Az. VIII ZR 211/15 entschieden, dass bei Neuwagen bereits bei kleinen Mängeln vor der Übergabe dem Käufer ein Abnahmeverweigerungsrecht einräumt. Dieser Sachverhalt liegt bei Ihnen vor. Damit können Sie aufgrund des Hagelschadens die Abnahme juristisch verweigern, sodass der Verkäufer Ihnen einen anderen Neuwagen (ohne Hagelschaden) zur Verfügung stellen kann.
BGH-Tenor im Überblick als Zitat:
„Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird."
Bei einem größeren Lackschaden haben Sie etwaige Rücktrittsrechte nach § 323, 346 ff. BGB bzw. Schadensersatz gemäß 311a BGB fordern (OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2011 – I-28 U 109/11). Dabei können Sie schriftlich unter Fristsetzung den Rücktritt erklären mit der Folge, dass Sie den vollständigen Kaufpreis zurückerhalten. Ihnen dürfen bei einem Rücktritt natürlich keine Nachteile entstehen.
Eine weitere Möglichkeit wäre, dass Sie das Fahrzeug zwar abnehmen, jedoch für den Schaden Schadensersatz nach § 311a BGB fordern (merkantiler Minderwert). Merkantiler Minderwert bedeutet konkret, dass ein reparierter Vorschaden vorliegt und aufgrund dieses Vorschadens das Fahrzeug weniger wert ist auf dem Automarkt. Wie hoch das genau ist, kommt auf den jeweiligen Schaden an. Da müssten Sie am besten mit dem Verkäufer reden.
Ferner wäre eine Preisminderung möglich, die Sie gegenüber dem Verkäufer als weiteres Recht haben. Er hätte seine Verkehrssicherungspflichten beachten müssen und das neue Fahrzeug so abstellen müssen, dass kein Hagelschaden eintritt.
Für Folgeschäden haftet der Verkäufer idR. 2 Jahre. Allerdings müssen Sie nachweisen, dass es kausale Folgeschäden sind, was in der Praxis schwierig sein kann. Es müsste ein Gutachten in Auftrag gegeben werden, was zeitintensiv und kostspielig ist.
Zusammenfassend kann ich Ihnen juristisch mitteilen:
Sie müssen das Fahrzeug nicht abnehmen, auch wenn es zwischenzeitlich repariert wird. Aufgrund des Hagelschadens liegt ein sog. Schadensfahrzeug vor, was bei späterer Veräußerung auf dem Automarkt starke finanzielle Nachteile haben kann (merkantiler Minderwert).
Ich wünsche Ihnen alles erdenklich Gute.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Sen
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt gerne beantworten möchte:
Grundsätzlich muss der Verkäufer Ihnen ein mangelfreies Fahrzeug übergeben, § 433 i.V.m. § 434 BGB. Das Fahrzeug in Ihrem Fall ist neu und deshalb rechtlich als „fabrikneu" einzustufen. Ein Neufahrzeug mit erheblichen Lackschäden ist laut Rechtsprechung nicht mehr „fabrikneu" und mangelhaft.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 2015 mit dem Az. VIII ZR 211/15 entschieden, dass bei Neuwagen bereits bei kleinen Mängeln vor der Übergabe dem Käufer ein Abnahmeverweigerungsrecht einräumt. Dieser Sachverhalt liegt bei Ihnen vor. Damit können Sie aufgrund des Hagelschadens die Abnahme juristisch verweigern, sodass der Verkäufer Ihnen einen anderen Neuwagen (ohne Hagelschaden) zur Verfügung stellen kann.
BGH-Tenor im Überblick als Zitat:
„Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird."
Bei einem größeren Lackschaden haben Sie etwaige Rücktrittsrechte nach § 323, 346 ff. BGB bzw. Schadensersatz gemäß 311a BGB fordern (OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2011 – I-28 U 109/11). Dabei können Sie schriftlich unter Fristsetzung den Rücktritt erklären mit der Folge, dass Sie den vollständigen Kaufpreis zurückerhalten. Ihnen dürfen bei einem Rücktritt natürlich keine Nachteile entstehen.
Eine weitere Möglichkeit wäre, dass Sie das Fahrzeug zwar abnehmen, jedoch für den Schaden Schadensersatz nach § 311a BGB fordern (merkantiler Minderwert). Merkantiler Minderwert bedeutet konkret, dass ein reparierter Vorschaden vorliegt und aufgrund dieses Vorschadens das Fahrzeug weniger wert ist auf dem Automarkt. Wie hoch das genau ist, kommt auf den jeweiligen Schaden an. Da müssten Sie am besten mit dem Verkäufer reden.
Ferner wäre eine Preisminderung möglich, die Sie gegenüber dem Verkäufer als weiteres Recht haben. Er hätte seine Verkehrssicherungspflichten beachten müssen und das neue Fahrzeug so abstellen müssen, dass kein Hagelschaden eintritt.
Für Folgeschäden haftet der Verkäufer idR. 2 Jahre. Allerdings müssen Sie nachweisen, dass es kausale Folgeschäden sind, was in der Praxis schwierig sein kann. Es müsste ein Gutachten in Auftrag gegeben werden, was zeitintensiv und kostspielig ist.
Zusammenfassend kann ich Ihnen juristisch mitteilen:
Sie müssen das Fahrzeug nicht abnehmen, auch wenn es zwischenzeitlich repariert wird. Aufgrund des Hagelschadens liegt ein sog. Schadensfahrzeug vor, was bei späterer Veräußerung auf dem Automarkt starke finanzielle Nachteile haben kann (merkantiler Minderwert).
Ich wünsche Ihnen alles erdenklich Gute.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Sen