11. Juli 2021
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11:16
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
2. Artikel 5 des bayerischen Bestattungsgesetzes bezieht sich auf Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Den 2. Teil des Satzes kann man daher nicht isoliert lesen.
3. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen erlischt grundsätzlich mit dessen Tod erlischt.
Aus der Menschenwürdesich lässt sich jedoch ein "postmortales Persönlichkeitsrecht" ableiten.
Grund dafür ist das Bedürfnis nach dem Schutz solcher Nachwirkungen und Ausstrahlungen des Persönlichkeitsrechts, die wie die Ehre und das Ansehen in der Erinnerung der Nachwelt einen von dem Lebensbild des Verstorbenen nicht zu trennenden Wert darstellten. Geschützt werden also die sog. ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Da nun aber der Verstorbene die Verletzung dieser Bestandteile nicht mehr geltend machen kann, steht den Wahrnehmungsberechtigten - sprich den Erben - nach dessen Tod die Möglichkeit hierzu zu. Dies bezieht sich zum einen darauf, dass nur diese eine Einwilligung in die Verbreitung von Fotos erteilen können. Zum anderen können sie auch Unterlassungsansprüche durchsetzen. Aufgrund des besonderen Charakters der ideellen Bestandteile können die Erben hingegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Anwendung auf den Fall
Fraglich ist nun, ob eine Persönlichkeitsverletzung in diesem Sinne vorliegt. Der Fingerabdruck wurde genommen, um den Familienangehörigen Erinnerungsstücke anzubieten. Zweck ist natürlich, Gewinn zu machen.
Die Frage ist, ob dadurch das Ansehen des Verstorbenen verletzt wird. Dies muss man meiner Ansicht verneinen. Das Bestattungsunternehmen kann den Fingerabdruck auch nicht anderweitig verwenden. Der einzige denkbare Nutzungszweck ist für die Familienangehörigen.
ich kann daher keine Persönlichkeitsverletzung erkennen.
Und selbst wenn, wäre lediglich ein Unterlassungsanspruch gegeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen