Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Die sogenannte Erweiterung des Bestehenden kann in der Tat auch ohne Baugenehmigung anerkannt werden; dieses bedeutet, dass ein ansich rechtswidriger Zustand beibehalten wird.
Nun kommt das ABER:
Ohne Baugenehmigung handelt es sich schlichtweg um einen sogenannten Schwarzbau.
Dieser kann zwar geduldet werden, aber ein Rechtsanspruch, dass es bei dieser Duldung bleibt, besteht erst einmal nicht.
Daraus KANN dann wieder folgen, dass es entgegen der mündlichen Zusage, er wird nicht unternommen, doch zu einer Abriss- bzw. Rückbauverfügung kommt; das ergibt sich aus § 87 BauO NRW.
Solange die Ihnen zugesagte Duldung daher nicht schriftlich manifestiert ist, besteht die Gefahr, dass -ggfs. auch bei Änderung der Planung und einbeziehen in einen vielleicht noch zu erstellenden B-Plan - Sie dann mit
einem Bußgeld
einer Abrissverfügung
einer Rückbauverfügung
rechnen müssen.
Es ist auch gefährlich, allein nun auf die mündliche Zusage zu vertrauen, da diese zunächst einmal unverbindlich ist und Sie im Zweifel daraus keine Rechte ableiten können.
Auch kann es dazu kommen, dass sich der jetzt äußernde Beamte nicht mehr erinnern kann oder dann vielleicht nicht mehr lebt, so dass Sie dann auch noch ein formales Problem der Beweisbarkeit hätten.
Bezeichnend ist, dass Ihnen die schriftliche Zusage nicht erteilt werden soll, so dass Sie schon daran erkennen können, was dann der Ausspruch tatsächlich wert ist.
Daher mein ehrlich gemeinter Rat: Gibt es nichts Schriftliches, suchen Sie ein anderes Objekt, es sei denn, Sie wollen diese Risiken eingehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre prompte Antwort. Ich habe den Sachverhalt jetzt so verstanden, daß eine schriftliche Aussage des Bauamtes auf Duldung uns zwar nicht in einen rechtmäßigen Zustand hebt, jedoch die benannten Folgen (wie Abriss, Bussgeld etc.) dann garantiert ausbleiben?!
Der Verkäufer behauptet jedoch, daß natürlich alles rechtens ist, da die vorliegende Teilungserklärung ja den Ist Zustand schriftlich fixiert hat (in Form von Grundrissen).
Die Info des Bauamtes hingegen lautet: Eine Teilungserklärung sagt nichts darüber aus, ob die zugrundeliegenden Angaben baurechtlich genehmigt sind?
Wer hat Recht?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
das haben Sie in der Tat richtig verstanden; allein die schriftliche Zusage kann Sie vor den Folgen bewahren.
Das Bauamt hat Recht: Die Teilungserklärung sagt nichts über den tatsächlichen baurechtlichen Zustand aus.
Auch wenn ich damit die (Vor-)Freunde am Grundstück trübe; auf dieses Risiko würde ich mich nicht einlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle