Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Juristisch gesehen könnte Ihr Miteigentümer einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB geltend machen. Diese Vorschrift ist immer dann einschlägig, wenn das Eigentum beeinträchtigt ist. Eine derartige Beeinträchtigung kann auch durch Lärm beziehungsweise Geräusche erfolgen.
Die Grenzen eines derartigen Unterlassungsanspruchs sind jedoch in § 906 BGB geregelt. Danach kann der Eigentümer "Zuführung von Geräusch ... insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist". Gemäß § 906 Abs. 2 gilt das "insoweit auch, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind".
Das bedeutet, dass Ihr Nachbar die Geräusche, die von Ihnen ausgehen, nicht verhindern kann, wenn diese (1.) nicht wesentlich sind oder (2.) durch ortsübliche Benutzung hervorgerufen werden. Ich gehe davon aus, dass in Ihrem Fall beide Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist anzunehmen, dass die Geräusche, die Ihr Nachbar wahrnimmt, nicht wesentlich sind. Darüber hinaus ist auf jeden Fall das Reden in Zimmerlautstärke sowie das Herumlaufen in der Wohnung eine "ortsübliche" Nutzung. Es ist Ihnen also selbstverständlich gestattet, sich in Ihrer Wohnung frei zu bewegen und in Zimmerlautstärke zu reden. Dieses kann Ihnen Ihr Nachbar nicht verbieten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Juristisch gesehen könnte Ihr Miteigentümer einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB geltend machen. Diese Vorschrift ist immer dann einschlägig, wenn das Eigentum beeinträchtigt ist. Eine derartige Beeinträchtigung kann auch durch Lärm beziehungsweise Geräusche erfolgen.
Die Grenzen eines derartigen Unterlassungsanspruchs sind jedoch in § 906 BGB geregelt. Danach kann der Eigentümer "Zuführung von Geräusch ... insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist". Gemäß § 906 Abs. 2 gilt das "insoweit auch, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind".
Das bedeutet, dass Ihr Nachbar die Geräusche, die von Ihnen ausgehen, nicht verhindern kann, wenn diese (1.) nicht wesentlich sind oder (2.) durch ortsübliche Benutzung hervorgerufen werden. Ich gehe davon aus, dass in Ihrem Fall beide Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist anzunehmen, dass die Geräusche, die Ihr Nachbar wahrnimmt, nicht wesentlich sind. Darüber hinaus ist auf jeden Fall das Reden in Zimmerlautstärke sowie das Herumlaufen in der Wohnung eine "ortsübliche" Nutzung. Es ist Ihnen also selbstverständlich gestattet, sich in Ihrer Wohnung frei zu bewegen und in Zimmerlautstärke zu reden. Dieses kann Ihnen Ihr Nachbar nicht verbieten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -