Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnrecht gemäß §§ 1090 bis 1092 BGB)

| 3. Mai 2024 10:36 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Folgender Sachverhalt:

Das Haus wurde von mir im Februar 2011 gekauft und notariell in das Grundbuch eingetragen. Der ehemaligen Eigentümerin des Hauses wurde ein Mitbenutzungsrecht eingeräumt.

„Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnrecht gemäß §§ 1090 bis 1092 BGB) "

Sie ist im September 2020 ausgezogen und wohnt seitdem im Pflegewohnzentrum.

Das Haus hat einen bestimmten Zustand erreicht, wo nur Abriss und Neubau für mich wirtschaftlich Sinn machen.

Meine Frage: was ist rechtlich gesehen beim Abriss und Neubau zu beachten im Hinblick auf Mitbenutzungsrecht?

Das Mitbenutzungsrecht soll von meiner Seite im Neubau bestehen bleiben.
3. Mai 2024 | 11:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Prüfung des Inhalts der Dienstbarkeit:
Zunächst ist es wichtig, den genauen Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Wohnrecht) zu prüfen, wie sie im Grundbuch eingetragen ist. Die Details dieser Eintragung bestimmen, welche Rechte der Berechtigten genau zustehen. Dies umfasst typischerweise das Recht, bestimmte Teile des Grundstücks oder des Gebäudes zu nutzen. Da die ehemalige Eigentümerin ausgezogen ist und in einem Pflegewohnzentrum lebt, könnte es sein, dass das Wohnrecht momentan nicht aktiv ausgeübt wird. Dennoch bleibt das Recht bestehen, solange es im Grundbuch eingetragen ist und nicht aufgehoben wird.

2. Einfluss des Abrisses auf das Wohnrecht:
Ein Abriss des Gebäudes, in dem sich das Wohnrecht befindet, könnte dieses Recht beeinträchtigen oder sogar beenden, wenn nicht entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Es ist rechtlich nicht zulässig, eine Immobilie, an der ein Wohnrecht besteht, ohne Zustimmung des Berechtigten abzureißen, da dies das Wohnrecht substantiell beeinträchtigen würde.

3. Notwendigkeit der Zustimmung:
Vor dem Abriss und dem Neubau müssen Sie die Zustimmung der Berechtigten einholen. Dies ist besonders wichtig, da das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist und die Berechtigte rechtlich geschützt ist. Die Zustimmung sollte idealerweise schriftlich erfolgen und klar die Bedingungen festlegen, unter denen das Wohnrecht im neuen Gebäude fortbestehen wird.

4. Anpassung des Wohnrechts im Neubau:
Da Sie angeben, dass das Mitbenutzungsrecht auch im Neubau bestehen bleiben soll, muss genau festgelegt werden, wie dieses Recht im neuen Gebäude umgesetzt wird. Dies sollte detailliert geplant und idealerweise mit der Berechtigten abgestimmt werden. Es könnte notwendig sein, eine neue Eintragung im Grundbuch vorzunehmen, die das Wohnrecht im Kontext des neuen Gebäudes definiert.

5. Notarielle Beurkundung und Grundbucheintragung:
Änderungen an der Art und Weise, wie das Wohnrecht ausgeübt wird, insbesondere wenn ein neues Gebäude betroffen ist, müssen notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. Dies dient der Rechtssicherheit und stellt sicher, dass das Wohnrecht auch im neuen Gebäude rechtlich anerkannt und durchsetzbar ist.

6. Beratung durch einen Notar:
Aufgrund der Komplexität der Situation empfehle ich, dass Sie sich von einem Notar beraten lassen, der die notarielle Beurkundung und die Anpassungen im Grundbuch vornimmt.

Zusammenfassend ist es wichtig, dass Sie alle rechtlichen Schritte sorgfältig planen und durchführen, um das bestehende Wohnrecht zu respektieren und rechtliche Konflikte zu vermeiden. Die Zustimmung der Berechtigten und die korrekte Anpassung und Neuregistrierung des Wohnrechts sind dabei entscheidend.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 5. Mai 2024 | 09:44

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