13. Januar 2017
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09:51
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Nach § 3 Absatz 1 Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
Da Sie zwei Arbeitsverhältnisse haben, müsste Ihre Gynäkologin jeweils ein Attest ausstellen, aus dem sich das Beschäftigungsverbot ergibt.
Dies kann sich - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch nur auf eine Beschäftigung erstrecken, eine Gefährdung nach § 3 Absatz1 Mutterschutzgesetz nicht gegeben ist bzw. die Voraussetzungen von § 4 Mutterschutzgesetz (weitere Beschäftigungsverbote) nicht greifen.
Ihre Gynäkologin würde dann die Gesundheitsgefährdung sowie den Umfang des Beschäftigungsverbotes bescheinigen.
Ein Beschäftigungsverbot kann aber immer nur dann ausgelöst werden, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen Gefährdung und Schwangerschaft besteht.
Der Inhalt des ärztlichen Attestes muss jedenfalls unzweideutig und für den jeweiligen Arbeitgeber verständlich formuliert sein.
Sobald Sie das Attest beim Arbeitgeber vorgelegt haben, wird das Beschäftigungsverbot wirksam und Sie dürfen nicht mehr weiterarbeiten. Das ärztliche Zeugnis sollte auch über die Dauer des Beschäftigungsverbotes Auskunft geben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller
13. Januar 2017 | 09:56
Vielen Dank für Ihre schnelle und verständliche Antwort.
Kurz und knapp zusammengefasst; ich darf im Büro weiter arbeiten trotz eventuellem Berufsverbot im Einzelhandel?
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende. Und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13. Januar 2017 | 11:46
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, wenn Ihre Ärztin ein sog. partielles Beschäftigungsverbot - nur bezogen auf den Einzelhandel - bescheinigt.
Ich wünsche Ihnen ebenfalls ein schönes Wochenende und für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth