Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das es sich explizit um eine interne StellenAusschreibung handelt, wäre die Rechtsgrundlage dafür zu ermitteln.
Sinn und Zweck von zunächst internen Stellenausschreibungen ist für potenziell in Frage kommende Mitarbeiter die Möglichkeit sich im ersten Zugriff über diese Ausschreibungen zu informieren und sich gegebenenfalls zu bewerben, bevor externe Stellenbeschreibungen erfolgen. Eine gesetzliche Frist dafür, wie lange eine Stellenausschreibung intern veröffentlicht werden muß, existiert nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat 15 Tage als ausreichend angesehen
BAG Urt. v. 06.10.2010 (Az. 7 ABR 18/09)]
Arbeitgeber können nach Ermessen frei werdende Stellen aber auch außerhalb des Betriebs (z. B. durch Anzeigen in Presse oder Internet) sofort ausschreiben.
Derartige Ausschreibungen sind keine Angebote sondern beinhalten die Aufforderung, sich selbst zu bewerben.
Bei Ihnen ist der Grund Ihrer Kündigung zu hinterfragen. Hatten Sie sich vergeblich intern um eine andere Stelle bemüht und wurde Ihnen diese Stelle nicht angezeigt, könnte eine Anfechtung Ihrer Kündigung in Frage kommen.
Ansonsten erachte ich Ihren Ausschluß als nicht gerechtfertigt, weil Sie derzeit noch Mitarbeiter sind. Das ist vergleichbar mit der Pflicht des Arbeitgebers, bei einer betrieblich veranlassten Kündigung frei werdende Stellen dem Gekündigten anzubieten, solange er noch nicht ausgeschieden ist, sogar bei Freistellung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das es sich explizit um eine interne StellenAusschreibung handelt, wäre die Rechtsgrundlage dafür zu ermitteln.
Sinn und Zweck von zunächst internen Stellenausschreibungen ist für potenziell in Frage kommende Mitarbeiter die Möglichkeit sich im ersten Zugriff über diese Ausschreibungen zu informieren und sich gegebenenfalls zu bewerben, bevor externe Stellenbeschreibungen erfolgen. Eine gesetzliche Frist dafür, wie lange eine Stellenausschreibung intern veröffentlicht werden muß, existiert nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat 15 Tage als ausreichend angesehen
BAG Urt. v. 06.10.2010 (Az. 7 ABR 18/09)]
Arbeitgeber können nach Ermessen frei werdende Stellen aber auch außerhalb des Betriebs (z. B. durch Anzeigen in Presse oder Internet) sofort ausschreiben.
Derartige Ausschreibungen sind keine Angebote sondern beinhalten die Aufforderung, sich selbst zu bewerben.
Bei Ihnen ist der Grund Ihrer Kündigung zu hinterfragen. Hatten Sie sich vergeblich intern um eine andere Stelle bemüht und wurde Ihnen diese Stelle nicht angezeigt, könnte eine Anfechtung Ihrer Kündigung in Frage kommen.
Ansonsten erachte ich Ihren Ausschluß als nicht gerechtfertigt, weil Sie derzeit noch Mitarbeiter sind. Das ist vergleichbar mit der Pflicht des Arbeitgebers, bei einer betrieblich veranlassten Kündigung frei werdende Stellen dem Gekündigten anzubieten, solange er noch nicht ausgeschieden ist, sogar bei Freistellung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen