2. November 2018
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17:33
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderungsummarisch gerne wie folgt beantworte:
Sofern die Klausel im Wege einer sog. Individualvereinbarung Bestandteil des Mietvertrages geworden ist, erscheint sie zulässig. Dann müssen beide Parteien bei der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragspassagen frei gewesen sein und die Gelegenheit gehabt haben, eigene Texte vorzuschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010, Az. VIII ZR 123/09).
Dies wäre nicht der Fall, wenn der Vermieter dem Mieter den Vertrag ohne Diskussion zur Unterschrift vorlegt. Dann muss von einem Formularvertrag immer Sinne von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen werden. Die von Ihnen verwendete Klausel läuft Gefahr, gegen Par. 307 BGB zu verstoßen, da keine Regelung enthalten ist, dass der Mieter die Endreinigung auch selbst kostenfrei durchführen kann. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb er die Reinigung nicht ohne Sie ausführen kann.
Im Hinblick auf die Höhe der Kosten kann man sich an Kostenvoranschlägen örtlicher Reinigungsunternehmen orientieren und diese als Grundlage vor Abschluss des Mietvertrags verwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt