22. Juli 2011
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09:12
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Ich sehe hier durchaus eine Möglichkeit, die Forderung des Anbieters abzuwehren. Nicht richtig ist Ihre Auffassung, dass der wirksam geschlossene Vertrag allein wegen einer fehlenden Nutzungsmöglichkeit der SIM Karte quasi automatisch endet. Sie müssen schon eine Kündigung des Vertrages erklären, können dies aber ggf. als ausserordentliche Kündigung -also ohne Bindung an die Vertragsdauer- tun.
Grundsätzlich ist es durchaus zulässig, die Nutzung einer SIM Karte an ein bestimmtes Gerät zu koppeln und so einen auf ein bestimmtes Gerät zugeschnittenen Vertrag anzubieten. Die Frage ist vielmehr, ob Sie auf diesen Umstand, dass die Flatrate für Internetnutzung ausschliesslich mit diesem Gerät gelten soll ausreichend aufgeklärt worden sind.
Da Sie schildern, dass sich dies aus der Ihnen vorliegenden Leistungsbeschreibung nicht ergibt, bestehen hieran zumindest Zweifel. Bei erser Durchsicht der aktuellen AGB des Anbieters konnte ich hierzu ebenfalls nichts finden. Der Vertragstyp scheint nicht mehr angeboten zu werden.
Eine endgültige Klärung kann nur durch Sichtung der Vertragsunterlagen erfolgen, die Sie mir mit gesondertem Auftrag gern zur Verfügung stellen können.
Eine aussergerichtliche Vertretung gegenüber dem Anbieter wird bei dem Gegenstandswert von 353,- EUR etwa 85,- EUR kosten. Dies ist aber am Ende abhängig vom Aufwand.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht