Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
Osthofstraße 24
48163 Münster
Tel: 02536-3089355
Tel: 0173-7210094
Web: https://www.awr-kanzlei.de
E-Mail: info@awr-kanzlei.de
Ihre gestellte Frage
Beratung Beistandschaft, § 68 SGB VIII, Vertrauensperson im Gespräch
30. Mai 2025 07:24
beantworte ich
wie folgt:
Auf folgenden Paragraphen können Sie sich berufen, wenn Sie ein erneutes Gespräch zusammen mit Ihrem Lebensgefährten einfordern (und den Sie auch schon beim 1. Gespräch hätten anführen können):
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 13 Bevollmächtigte und Beistände
Im Absatz 4 des Paragrafen heißt es
[b](4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.[/b]
Diese Vorschrift können Sie analog in Ihrer Situation vor folgendem Hintergrund heranziehen:
Eine Beistandschaft überwacht in der Regel die Zahlung von Unterhalt. Sie ist dafür zuständig, die Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen und die Zahlung zu kontrollieren.
Da die konkrete Beistandschaft den hier wohl nicht nachkommt, sind hier Kontrollmaßnahmen (ggf auch durch den Vorgesetzten) wohl angebracht.
Die Begleitung durch Ihren Lebensgefährten würde hier der Kontrolle und der Ausübung gewissen Drucks dass die verantwortliche Person der Beistandschaft hier Rechenschaft darüber ablegt, warum sie hier untätig ist, dienen.
Vor diesem Hintergrund kann sie sich auf diesseitige Auffassung nicht auf § 68 SGB VIII stützen. Zwar gilt nach diesem § auch der Datenschutz im Vormundschaftswesen und die DS-GVO. Wenn Sie aber auf diesen Schutz verzichten gilt er nicht. Es müssen keine vertraulichen Daten fliessen, geschweige denn zum Nachteil der Kinder und sind ja auch im 1. Gespräch nicht geflossen.
Daher gehe ich davon aus, dass der Ausschluss Ihres Lebensgefährten nicht rechtmäßig war.
Ggf sollten Sie sich einfach direkt an doie vorgesetze(n) Behörde wenden.
Davon sollten sie gegebenenfalls aber dann Abstand nehmen, wenn Sie bereits Kenntnis haben, dass auch aktuell die Unterhaltsvorschusskasse (die Sie meine ich mit „UVG" meinen) hier schon aktiv ist, gegebenenfalls erneut Anzeige gestellt hat. Ob es hier eine dahingehende Aufgabenteilung zwischen der Beistandschaft und der Beistandschaft ergibt, vermag ich nicht zu beurteilen.
Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vorOrt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen DR. WINKELMANN (RECHTSANWALT)
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Winkelmann!
Vielen Dank für Ihre Ausführung.
Um es nochmal zu präzisieren: Ich habe es so verstanden, dass die Beistandschaft sich auf § 68 SGB VIII beruft um gegenüber meinem Lebensgefährten quasi den Datenschutz einzuhalten und ihm gegenüber keine Auskünfte (z.B. hinsichtlich meines Ex) preis zu geben (Zitat mir gegenüber: "Sie können ihm ja dann zu Hause alles erzählen.").
Ich wiederhole aber gerne nochmal: Es ging lediglich darum zu klären, was die Beistandschaft im aktuellen Fall getan hat, tut und tun wird (bezogen auf meinen Ex, ohne Nennung von Arbeitgebern, Bankdaten, Einkommensverhältnissen, ...).
Der von Ihnen genannte § 13 Abs. 4 SGB X ist der Beistand für mich durch meinen Lebensgefährten. Heißt also, wenn ich diese Option ziehe, auch die Beistandschaft vor meinem Lebensgefährten quasi von mir von der Schweigepflicht entbunden ist und § 68 SGB VIII hier nicht Anwendung findet / finden kann.
Wenn ich es also abschließend richtig einordne, dann hätte mein Lebensgefährte an dem Gespräch teilnehmen können und es hätte ganz offen - ohne Nennung von pers. Daten meines Ex (EK, Bank, Arbeitgeber, ...) - über den Fall gesprochen werden können!?
Herzlichen Dank für eine kurze abschließende Einordnung.
Viele Grüße
PiHa
Ja, richtig verstanden.