5. März 2012
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22:48
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten darf:
1. Eine strafrechtliche Relevanz des von Ihnen geschilderten Geschehens ergibt sich aus § 184a StGB, der Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften. Als Strafmaß ist für die Verbreitung tierpornographischer Schriften Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen.
Ihr Motiv – von Herstellung/Verbreitung der Tierpornographie abzuschrecken – rechtfertigt nicht, die entsprechenden Bilddateien in einer Fachzeitschrift zu veröffentlichen. Hierdurch machen Sie sich ebenfalls wegen der Verbreitung tierpornographischer Schriften schuldig. Ich rate Ihnen deshalb dringend von diesem Schritt ab.
Im Übrigen weise ich Sie darauf hin, dass auch ein Text eine pornographische Schrift im Sinne des § 184a StGB sein kann. Mithin empfehle ich Ihnen auch im Rahmen Ihres Artikels die jeweiligen pornographischen Gegebenheiten keinesfalls detailliert zu beschreiben. Auch hier droht Ihnen ansonsten die strafrechtliche Verfolgung.
2. Zivilrechtlich kann die Verwendung des entsprechenden Bildmaterials die Geltendmachung urheberrechtlicher Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen. Ich meine jedoch, dass diese Gefahr eher theoretischer Natur ist, da hierdurch der Urheber – falls noch nicht bekannt – seine tatsächliche Identität preis geben müsste.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht