Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Düllberg
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Erlauben Sie mir zuvor jedoch den Hinweis, dass es sich hier um eine Ersteinschätzung handelt, die eine persönliche Beratung in der Regel nicht zu Ersetzen vermag.
Da Sie eine Situation schildern, in der es fortdauernd zu Beleidigungen kommt, können Sie zunächst erwägen, diesen Sachverhalt zur Anzeige zu bringen, bzw. einen Strafantrag diesbezüglich stellen. Die Wortwahl der neuen Nachbarn haben jedenfalls beleidigen Charakter und erfüllen somit den Tatbestand des § 185 StGB. Hinzu ist diese Beleidigung in ihrem Strafmaß erhöht, soweit sie (auch) durch Tätlichkeiten vorgenommen wird. Hierfür spricht nach Ihren Angaben ebenfalls sehr viel. Zudem liegt gegenüber der Schwester Ihrer Nachberin und deren Ehemann jedenfalls eine Körperverletzung vor, die ebenfalls von diesen zur Anzeige gebracht werden kann.
Beachten Sie dabei aber bitte, dass im Zuge der dann folgenden Ermittlungen auch etwaige Provokationen durch Sie, oder Ihre Nachbarn berücksichtigt werden.
Sofern Sie sich dazu entscheiden einen entsprechenden Strafantrag zu stellen, können Sie dies bei der Polizei in Ihrer Nähe, oder direkt bei der Staatsanwaltschaft tun.
Dort haben Sie zunächst die Möglichkeit, den Sachverhalt zu schildern. Dabei sollten Sie darauf achten, möglichst sachlich das objektive Geschehen zu schildern und auch das eigene Verhalten - wie hier auch - nicht auszusparen, um das Risiko einer Gegenanzeige zu minimieren.
Den Strafantrag selbst sollten Sie dann hinsichtlich aller sich ergebender Delikte stellen. Die genaue rechtliche Bewertung des angezeigten Sachverhalts ist sodann Sache der Ermittlungsbehörden.
Ob die Ermittlungen schlussendlich zu dem erhofften Erfolg führen, kann allerdings zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden.
Da das Strafverfahren eine Zeit in Anspruch nehmen wird und zumindest auch die Möglichkeit besteht, dass dieses zumindest teilweise eingestellt wird, können sie parallel zivilrechtlich aktiv werden und insoweit Unterlassung derartiger Beleidigungen, Drohungen und Tätlichkeiten beanspruchen.
Um dies vorzubereiten und effektiv umzusetzen bietet es sih an, die Angelegenheit anwaltlich begleiten zu lassen. Hierzu sollten Sie sich an einen Kollegen vor Ort wenden. In diesem Zusammenhang könnten dann auch die weiteren Schritte unter Einbeziehung Ihrer Vermieterin erörtert werden.
Dass Sie derzeit nicht über viel Geld verfügen steht dem nicht entgegen. In dem Fall können Sie sich nämlich an das für Sie zuständige Amtsgericht wenden und dort einen Beratungshilfeschein beantragen.
Nach Schilderung des Sachverhalts und Vorlage des Leistungsbescheides wird Ihnen dieser aller Voraussicht nach gewährt werden. Sodann reduzieren sich die Kosten für die außergerichtliche Beratung für Sie auf einen Betrag von 10,00 €.
Sofern eine gerichtliche Auseinandersetzung notwendig wird, könnte hierzu Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
und Strafverteidiger Matthias Düllberg, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Fachanwalt für Strafrecht
kann ich vom amt verlangen das die uns so schnell wie möglich eine vorübergehende unterkunft besorgen da wir eh umziehen wollen da unsere wohnung zu klein ist. einfach das meiner familie nichts passieren kann.
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenngleich diese Nachfrage mit Ihrer ursprünglichen Anfrage nicht im Zusammenhang steht und insoweit eigentlich nicht erfasst wäre, möchte ich doch kurz dazu Stellung nehmen.
Zunächst einmal verbleibt es bei dem bereits unterbreiteten Rat, sich mittels eines Beratungshilfescheins an einen Kollegen vor Ort zu wenden. Dies ist auch bzgl. eines Wohnungswechsels anzuraten, um den Sachverhalt zunächst gezielter zu erörtern.
Unabhängig davon ist angesichts der bislang vorliegenden Schilderungen nicht davon auszugehen, dass man Ihnen eine vorübergehende Unterkunft gewähren wird. Zwar ist die nachbarschaftliche Situation, insbesondere in dieser Form, durchaus ein Argument, das Amt von der Notwendigkeit eines Umzuges zu überzeugen. Da sich die bisherigen Schilderungen aber auf einen einzelnen Abend, an dem gefeiert wurde, und den folgenden Tag erstrecken, wird die Behörde voraussichtlich die Erforderlichkeit einer vorübergehenden Unterbringung nicht annehmen.
Sollten natürlich weitere Vorfälle geschehen sein, oder künftig geschehen, mag der Sachverhalt anders zu beurteilen sein.
Eben deswegen bietet es sich an, hier anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichem Gruß
M.Düllberg
Rechtsanwalt