Beleidigung / Schuldienst / Verwaltungsrecht

16. November 2006 20:33 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich, männlich, 20, bin heute leider nicht ganz zu Unrecht in einem Strafverfahren nach dem Jugendstrafrecht zu einer Strafe von 50 Arbeitsstunden wegen einer Beleidigung (§185) verurteilt worden. Ich studiere z. Zt. zwei Fächer für das gymnasiale Lehramt. Meine Fragen lauten daher: Muss ich die Verurteilung bei meiner späteren Bewerbung für den Schuldienst als Beamter angeben und wird die Verurteilung in das Führungszeugnis oder das Bundeszentralregister aufgenommen? Ich habe mir bereits die entsprechenden Richtlinien unter der Internetadresse

"http://landesregierung.schleswig-holstein.de/coremedia/generator/Aktueller_20Bestand/MBF/Formular_20_2F_20Vordruck/Bildung/pdf/Bewerbungen_20NEU,property=pdf.pdf"


auf Seite 11 durchgelesen und möchte Sie bitten, mir diese kurz und für meinen Fall entsprechend verständlich zu erklären.

Vielen herzlichen Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Gerd S.
(Schleswig-Holstein)

-- Einsatz geändert am 16.11.2006 21:16:22
16. November 2006 | 21:44

Antwort

von


(206)
Gutenbergstraße 38
44139 Dortmund
Tel: 0231/ 96 78 77 77
Web: https://ra-jeromin.de/
E-Mail: jeromin@ra-jeromin.de
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie dürfen sich im Bewerbungsverfahren als unbestraft bezeichnen, wenn Sie keine Tat begangen haben, die in irgendeine Form des Führungsgzeugnisses aufgenommen wird.

Für Sie ist der § 32 Bundeszentralregistergesetz von Bedeutung. Nach dieser Vorschrift werden (§ 32 Absatz 2 Nr. 3) nur solche Verurteilungen aufgenommen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ihr Fall wird daher in keine Form des Führungszeugnisses eingetragen.

Dies hat im Jugendstrafrecht auch gute Gründe: eine "Jugendsünde" soll den Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht stigmatisieren und seinen Einstieg ins Berufsleben erschweren.

Aufgrund des heutigen Urteils dürfen Sie sich bei einer späteren Bewerbung gemäß Seite 11 der Formulars als unbestraft bezeichnen.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


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