16. November 2006
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21:44
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie dürfen sich im Bewerbungsverfahren als unbestraft bezeichnen, wenn Sie keine Tat begangen haben, die in irgendeine Form des Führungsgzeugnisses aufgenommen wird.
Für Sie ist der § 32 Bundeszentralregistergesetz von Bedeutung. Nach dieser Vorschrift werden (§ 32 Absatz 2 Nr. 3) nur solche Verurteilungen aufgenommen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ihr Fall wird daher in keine Form des Führungszeugnisses eingetragen.
Dies hat im Jugendstrafrecht auch gute Gründe: eine "Jugendsünde" soll den Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht stigmatisieren und seinen Einstieg ins Berufsleben erschweren.
Aufgrund des heutigen Urteils dürfen Sie sich bei einer späteren Bewerbung gemäß Seite 11 der Formulars als unbestraft bezeichnen.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt