4. September 2006
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12:07
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Es gibt natürlich die gesetzliche Regelung des Notstands, § 34 und § 35 StGB.
Grundsätzlich ist es nicht sinnvoll, zu einer Begutachtung eine Begleitperson mitzunehmen. Insbesondere könnte der Eindruck entstehen, dass Sie sich rechtfertigen müssten und deswegen Hilfe in Anspruch nehmen müssten.
In die neue Beurteilung werden die Vorgänge mit einbezogen. Dabei kommt es nicht auf die Verjährung der vorangegangenen Taten an, sondern bei Ihrer Beurtielung wird eine Gesamtschau vorgenommen, die auch die auch Ihr gesamtes früheres Verhalten berücktsichtigt.
Dass Sie keine laufenden Leberwerte nachgewiesen haben, kann als Indiz negativ berücksichtigt werden. Es wird häufig der Schluss gezogen, dass durch das Nichtvorlegen der Leberwerte etwas "verschwiegen" werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
4. September 2006 | 15:02
Die 1. Frage hätte ich gern noch beantwortet.Danke im Voraus
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. September 2006 | 15:44
Die gesetzlichen Vorschriften des Notstandes hatte ich Ihnen bereits mitgeteilt. Eine andere gestzliche Bestimmung gibt es nicht
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Frage ansich habe ich nicht.