Bei Baumschäden haftbar?

| 3. November 2022 11:22 |
Preis: 49,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


12:57
Hallo, bei uns führte vor kurzem ein starker lokaler Sturm dazu, dass auf unserem unbebauten Grundstück, welches sich an einer Bebauungsgrenze befindet, mehrere gesunde Bäume entwurzelt wurden. Leider sind diese dann auf angrenzende Häuser gestürzt und haben dort Schäden an Dächern, Zäunen, Fahrzeugen etc. verursacht. Aufgrund der Gefahrenlage hat die Gemeinde ohne Nachfrage direkt mehrere Unternehmen mit der Schadensbeseitigung beauftragt. Im Nachgang möchte die Gemeinde die Kosten jetzt für diesen Einsatz erstattet haben.
Durch mehrere fachkundige Personen, wie Förster, Holzfirmen etc. wurde bestätigt dass sich die Bäume in einem gesunden Zustand befanden. Ebenso wurde der Wald regelmäßig in Augenschein genommen und dabei keine schadhaften Bäume festgestellt.
Sind wir dafür haftbar zu machen und müssen die Kosten für den Einsatz sowie an den Häusern, Grundstücken, Fahrzeugen etc. tragen oder aber handelt es sich um "höhere Gewalt" sodass wir kostenmäßig aus dem Schneider sind?
Danke Ihnen
3. November 2022 | 12:15

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn Bäume auf Ihrem Grundstück stehen und aufgrund von Sturm auf ein Nachbargrundstück, dort befindliche Häuser, Fahrzeuge etc. stürzen, so sind Sie haftbar.
Auch dann, wenn die Bäume regelmäßig geprüft werden und "gesund" waren.

Allerdings können Sie gegebenenfalls die Schäden bei Ihrer Versicherung einreichen und somit dann hier von der Versicherung freigestellt werden.

Sie sollten dringend die entsprechenden Versicherungen kontaktieren, um hier entsprechende Erstattungen in Gang zu setzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Gerne bin ich Ihnen bei der weiteren Interessenwahrnehmung behilflich.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 3. November 2022 | 12:44

Danke. Wobei ich gegenteilige Aussagen gefunden habe, die Privatpersonen dann von der Haftung befreien sobald sie der Verkehrssicherungspflicht durch regelmäßige in Augenscheinnahme des Baumbestands, nachkommen. Ebenso siehe OLG Düsseldorf Urteil Urteil vom 23. Juli 2013 – 9 U 38/13 oder auch Amtsgericht Hermeskeil (Az. 1 C 288/01). Ich dachte diese Urteile würden meine Annahme bezüglich Haftungsbefreiung bei Nachkommen der Verkehrssicherungspflicht bestätigen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. November 2022 | 12:57

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben Recht. Ich hatte bedauerlicherweise in meine Beantwortung nicht einbezogen, dass regelmäßig Inaugenscheinnahmen erfolgt sind.
Dies wiederum würde Sie vermutlich tatsächlich von der Haftung befreien. Sie müssen diese Inaugenscheinnahmen aber im Zweifel nachweisen und sich auf ein zähes Hin- und Her mit der Gemeinde einstellen.

Sie können dann aber die Fachleute, die mit den Inaugenscheinnahmen betraut waren, als Zeugen angeben und daher die Haftung zurückweisen.

Bitte entschuldigen Sie nochmals meine vorschnelle 1. Antwort.

Bei weiteren Rückfragen können Sie sich gerne direkt an mich wenden.

Bewertung des Fragestellers 7. November 2022 | 16:16

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"Ich hätte mir von der Beratung mehr versprochen. Erst werde ich komplett falsch beraten und nur durch meine Nachfrage wird die Antwort korrigiert. Dies allerdings mit einem sehr schwachen Argument dass „etwas überlesen" wurde. Wobei die Anwältin genau auf dieses Überlesene in Ihrer ersten Antwort explizit Bezug nimmt.
Alles in allem bleibt ein ungutes Gefühl übrig. In die Richtung gehend das die Antwort quasi zwischen Tür und Angel kurz erstellt wurde ohne wirklich sich inhaltlich mit der Frage adäquat auseinander zu setzen …. Kenne ich von aus der Vergangenheit wesentlich besser…
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 7. November 2022
3,2/5.0

Ich hätte mir von der Beratung mehr versprochen. Erst werde ich komplett falsch beraten und nur durch meine Nachfrage wird die Antwort korrigiert. Dies allerdings mit einem sehr schwachen Argument dass „etwas überlesen" wurde. Wobei die Anwältin genau auf dieses Überlesene in Ihrer ersten Antwort explizit Bezug nimmt.
Alles in allem bleibt ein ungutes Gefühl übrig. In die Richtung gehend das die Antwort quasi zwischen Tür und Angel kurz erstellt wurde ohne wirklich sich inhaltlich mit der Frage adäquat auseinander zu setzen …. Kenne ich von aus der Vergangenheit wesentlich besser…


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