11. Juni 2006
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00:05
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung wie folgt beantworten möchte:
Mit Urteil vom 29.01.2001 hat der BGH (veröffentlicht in NJW 2001, 1056) die Rechts- und Parteifähigkeit der GbR anerkannt. Dies ändert aber nichts daran, dass ein gegen die GbR als Partei ergangenes Urteil auch ein Urteil gegen alle Gesellschafter darstellt. Ein Titel gegen „alle Gesellschafter“ ist nicht als Titel gegen „jeden einzelnen Gesellschafter“ zu verstehen. Der BGH führt in der benannten Entscheidung aus, dass die Bestimmung des § 736 ZPO durch die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft dennoch nicht überflüssig wird. Legt man die Bestimmung nämlich so aus, dass der Gläubiger nicht nur mit einem Titel gegen die Gesellschaft als Partei in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, sondern auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung, behält sie durchaus einen eigenständigen Regelungsgehalt.
Im Ergebnis wird der Drittschuldner X (ihm kann es gleich sein, ob er seine Schuld gegenüber Y oder Z erfüllt) aber dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Folge leisten und an Z bezahlen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben, anderenfalls nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
11. Juni 2006 | 08:12
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, diese Antwort habe ich schon "befürchtet"; - X hat einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten, der gegen Y persönlich gerichtet ist und dem würde X viel lieber nachkommen, denn X hat finanzielle Vorteile wenn die weitere Gläubigerin an die erste Stelle rückt! Vielen Dank für Ihre Mühe und liebe Grüße!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11. Juni 2006 | 09:45
Sehr geehrte Ratsuchende,
im Zwangsvollstreckungsrecht gilt das sog. "Prioritätsprinzip" (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst). Eine Leistung an den 2. Gläubiger birgt das Risko, dass diese Leistung X nicht von der Schuld befreit.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt