Behandlung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

| 10. Juni 2006 23:04 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von


09:45
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

Folgender Fall:

X muß aufgrund eines verlorenen Prozesses an Y zahlen. Y war Gesellschafter einer GbR die offene Verbindlichkeiten hat.

Z hat einen Schuldtitel gegen die GbR und läßt an X einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zustellen.

Frage:
Muß X an Z bezahlen? - oder nicht, weil der Schuldtitel sich gegen die GbR richtet, deren Gesellschafter Y war?

Vielen Dank für Ihre rasche Antwort!
11. Juni 2006 | 00:05

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung wie folgt beantworten möchte:

Mit Urteil vom 29.01.2001 hat der BGH (veröffentlicht in NJW 2001, 1056) die Rechts- und Parteifähigkeit der GbR anerkannt. Dies ändert aber nichts daran, dass ein gegen die GbR als Partei ergangenes Urteil auch ein Urteil gegen alle Gesellschafter darstellt. Ein Titel gegen „alle Gesellschafter“ ist nicht als Titel gegen „jeden einzelnen Gesellschafter“ zu verstehen. Der BGH führt in der benannten Entscheidung aus, dass die Bestimmung des § 736 ZPO durch die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft dennoch nicht überflüssig wird. Legt man die Bestimmung nämlich so aus, dass der Gläubiger nicht nur mit einem Titel gegen die Gesellschaft als Partei in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, sondern auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung, behält sie durchaus einen eigenständigen Regelungsgehalt.

Im Ergebnis wird der Drittschuldner X (ihm kann es gleich sein, ob er seine Schuld gegenüber Y oder Z erfüllt) aber dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Folge leisten und an Z bezahlen müssen.

Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben, anderenfalls nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2006 | 08:12

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, diese Antwort habe ich schon "befürchtet"; - X hat einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten, der gegen Y persönlich gerichtet ist und dem würde X viel lieber nachkommen, denn X hat finanzielle Vorteile wenn die weitere Gläubigerin an die erste Stelle rückt! Vielen Dank für Ihre Mühe und liebe Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juni 2006 | 09:45


Sehr geehrte Ratsuchende,

im Zwangsvollstreckungsrecht gilt das sog. "Prioritätsprinzip" (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst). Eine Leistung an den 2. Gläubiger birgt das Risko, dass diese Leistung X nicht von der Schuld befreit.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"vielen Dank! "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Michael Böhler »