Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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angesichts der Vorgeschichte in der Partnerschaft, wird man hier nicht von einer fehlenden Mitwirkung der Mutter sprechen.
Zwar muss der Beschluss bekannt sein, wenn dort aber von einem begleitenden Kontakt die Rede ist, ist die Auffassung des Jugendamts nicht nachvollziehbar, die Mutter müsse die Verantwortung tragen.
Ein begleitender Kontakt wird gerade dann angeordent, wenn zwischen den Eltern erhebliche Differenzen bestehen und ein Umgang auch längere Zeit nicht stattgefunden hat.
Würde man einem Elternteil angesichts bestehender Differenzen die Verantwortung auferlegen, ist der Kontakt mit dem Kind zum Scheitern verurteilt.
So auch in diesem Fall, der Mutter ist der Kontakt nicht zuzumuten. Für das Kind wäre auch ein solcher mehr als angespannter Kontakt nicht zu vertreten. Das Kindeswohl ist dann sogar gefährdet.
Eine fehlende Mitwirkung der Mutter ist daher nicht ersichtlich.
Wenn der Vorgang zum Gericht zurückgegeben wird, muss der Vater keinen neuen Antrag stellen. Das Verfahren wird dann fortgesetzt.
Die Mutter wird aber auch die Möglichkeit gegeben zu dem Bericht, den das Jugendamt verfassen hat, Stellung zu nehmen.
Ein Telefonat ist angesichts der Differenzen mit dem Jugendamt tatsächlich nicht ratsam und kann auch nicht gefordert werden.
Die Mutter sollte daher, wie auch beabsichtigt, dem Jugendamt schriftlich zu antworten.
Die Mutter sollte auch zukünftig auf eine schriftliche Kommunikation bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für die Antwort.
Hierzu noch folgende Nachfragen:
Da es nicht nachvollziehbar ist, dass die Mutter die Verantwortung tragen müsse, dürfte aufgrund des angeordneten begleiteten Umgangs die Verantwortung in den Terminen doch vermutlich beim Jugendamt liegen? Gibt es für diese angeordneten, begleiteten Umgänge rechtliche Grundlagen (Paragraphen), die sich hiermit beschäftigen?
Müsste das Jugendamt aufgrund der Verantwortung hier nicht dafür sorgen, dass eine geschulte Begleitperson anwesend sein muss?
Besteht die Möglichkeit bei Gericht einen Antrag zur Aussetzung des begleitenden Kontaktes zu stellen, bis hier eine Klärung der Verantwortlichkeit auch hinsichtlich der chronischen Erkrankung und der notwendigen Begleitperson erreicht wurde?
Sehr geehrter Ratsuchender,
für den begleitenden Umgang ist auf § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB zu verweisen.
[quote](4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.[b] Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.[/b][/quote]
Die Hervorhebung ist von mir vorgenommen woren.
Daraus wird bereits deutlich, dass ein Umgang mit einen Dritten stattfinden muss.
Es muss sich demnach ein Dritter bereit erklären den Umgang zu begleiten.
Eine Person zu benennen liegt im Grunde im Pflichtbereich des Jugendamts. Dieses kann aber auch auf einen Verein verweisen. Jedenfalls ist nicht die Mutter in der Verantwortung.
Der Umgang soll in Begleitung eines Dritten stattfinden. Deswegen ist eine Aussetzung auch nicht notwendig, da offenbar das Jugendamt nicht dafür Sorge trägt, diesen Dritten zu finden und zu benennen.
Aber um dem Jugendamt zuvor zu kommen, kann die Mutter die Initiative ergreifen und dem Gericht mitteilen, dass das Jugendamt einen Dritten nicht benennt.
Dann wird das Gericht tätig.
Um aber die Ausseinandersetzung mit dem Jugendamt dadurch nicht noch mehr eskalieren zu lassen, kann sich die Mutter auch selbst um einen Verein bemühen über den die Begleitung erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle