Befugnisse des Veterinäramtes in Verbindung mit Ordnungsamt

| 7. November 2021 12:21 |
Preis: 50,00 € |

Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Darf das Veterinäramt meine Wohnung betreten, um die Haltung von Hunden zu kontrollieren?

Ja, das Veterinäramt darf Ihre Wohnung betreten, um die Haltung von Hunden zu kontrollieren, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Dies basiert auf dem Tierschutzgesetz, das Veterinärbehörden das Recht gibt, Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel zu betreten, um die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen zu überprüfen. Wenn es um den Zugang zu Wohnräumen geht, ist das Gesetz restriktiver. Wohnräume dürfen nur betreten werden, um dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Dies erfordert in der Regel einen konkreten Verdacht, dass Tiere nicht artgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Wir hatten vom 26.7.2012 an, eine Hundezucht mit Erlaubnis nach §11 TierSchG.
Diese hatten wir aus gesundheitlichen Gründen aber ca 2019 beim Veterinäramt gekündigt.
Diese umfasste 10 Zuchthündinnen und 10 Zuchtrüden. Diese Anzahl haben wir aber nicht genutzt. In dieser Erlaubnis war unsere Wohnfläche mit 120qm und 3 Ausläufe mit 500qm benannt. Nach ca 3 Jahren kam eine Nachkontrolle ohne Beanstandungen. Steuerlich wurden von der Behörde 4 Hunde als Zucht berechnet, die auch bis heute gezahlt wird, da wir immer noch Hunde haben aber, ohne Zucht.
Vor zwei Wochen kam eine Aufforderung vom Amt, ich solle vorbeikommen, es habe sich steuerlich wegen der Hunde etwas verändert. Es gebe keine Pauschale mehr für Züchter. Es werden die normalen Steuersätze genommen.
Ich habe ihnen 5 Hunde benannt und die Impfpässe vorgelegt. Wobei ich 3 Hunde nicht angegeben habe, weil sie aus gesundheitlichen Gründen vermutlich in den nächsten 3 Wochen eingeschläfert werden müssen.
Ich war ca 1 Stunde zu Hause, da klingelte es und eine Ärztin des Veterinäramtes stand mit einer Mitarbeiterin des Ordnungsamtes vor der Tür. Ich habe ihnen gesagt, das wir zu Zulassung nach §11 schon vor ca 2-3 Jahren gekündigt haben. Sie taten erstaunt, wollten aber trotzdem die Hunde sehen. Sie kamen wegen einer Anzeige, sagten aber nicht den Grund der Anzeige und wenn ich sie nicht einlasse würden sie mit der Polizei kommen. Ich habe sie dann eingelassen . Sie wollte auch die anderen Räume sehen, was wir aber verweigert haben.
In ihrem Bericht schrieb sie dann, der Boden wäre schmutzig gewesen und es stand kein Futter und Wasser für die Tiere da. Das wir die Hunde nicht im Wohnzimmer Füttern ist klar, sie hat ja auch nicht andere Räume gesehen, wo Wasser und Futter steht. Sie verlangte hochwertiges Futter, wobei sie nicht wusste was wir Füttern. Sie bemerkte aber, das die Hunde vernünftig aussehen. Zusätzlich verlangte, das wir 2mal täglich mit den Hunden rausgehen. Das wir hinten Ausläufe haben hat sie nicht zur Kenntnis genommen.
Wenn die Ärztin die ursprüngliche Genehmigung gelesen hätte, dann hätte sie gewußt, das hinter dem Haus 500qm Auslauf für die Hunde sind.

Von ihr wurden auch Fotos der Hunde gemacht, ohne uns zu fragen.
Es wurde von ihr ein Termin auf den 16.11 um 11.30Uhr bis 12.30 Uhr festgelegt, mit der Auflage, sie möchte dann alle Räume und Hunde sehen.

Diese Ankündigung kommt ja einer Durchsuchung gleich. Ich glaube nicht, das sie dazu befugt sind. Es liegt ja keine Gefahr im Verzug vor und eine Berechtigung fehlt. Die Polizei würde ohne Durchsuchungsbeschluss auch nicht tätig werden.
7. November 2021 | 13:53

Antwort

von


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52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
E-Mail: thomasklein055@gmail.com
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Sie haben grundsätzlich dahingehend Recht, dass der angekündigte "Besuch" des Veterinäramtes als zuständige Behörde für den Tierschutz in Brandenburg, eine im HInblick auf Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) relevante Maßnahme darstellt.

Denn die angekündigte "Untersuchung" der Räume ist ein Eingriff in die Wohnung i.S.d. Art. 13 GG, wobei die Rechtsprechung sowohl den Begriff der Wohnung als auch den Begriff des Eingriffs aus Art. 13 GG weit ausgelegt (vgl. etwa: BVerwG Az. 6 C 26/03), so dass hier ein relevanter Eingriff vorliegt.

Soweit Sie hierzu kein Einverständnis erklären, bedarf dieser Eingriff einer Rechtfertigung.

Art. 13 VII GG kann hier als Grund nicht herangezogen werden, da mit der dort genannten "gemeinen Gefahr" nicht Fälle gemeint sind, die ggf. für Tiere Gefahren darstellen.

Daher ist also wegen Art. 13 VII GG ein Gesetz erforderlich, um den Eingriff durch das Veterinäramt zu rechtfertigen.

Hier ist auf das Tierschutzgesetz zurückzugreifen.

§ 16 III Nr. 1 Tierschutzgesetz erlaubt hier das Betreten Ihrer Wohnung, nicht aber das Durchsuchen, so dass das Veterniäramt hierauf nicht das Suchen in allen Räumen stützen kann (vgl. VG Berlin Az. 24 L 392/13).

Die §§16 III Nr. 2 a und 2 b TierSchG erlauben das Betreten und Durchsuchen, wenn eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verhütet werden muss. Hierzu reicht ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und seine Verordnungen zwar aus. Angesichts Ihrer Schilderungen und der deutlichen zeitlichen Diskrepanz kann aber hier nicht von einer dringenden Gefahr ausgegangen werden, die nämlich nach der Rechtsprechung ein sofortiges Einschreiten bedingt (vgl. etwa: VG Würzburg Az. W 5 07.624 ).

Das Betreten der Wohnung, aber nicht das Durchsuchen, kann auch noch nach § 16 a TierSchG i.V.m. § 16 III TierSchG gerechtfertigt sein, verlangt aber auch hier eine konkrete Gefahr (vgl. etwa: VG Saarbrücken, Az. 5 K 531/09 ), die ich aber aktuell auch nicht erkennen kann.

Das hier einschlägige Polizeigesetzes des Landes Brandenburg aus dem Jahre 1996 gibt auch kein Recht zur Durchsuchung, sondern nur zum Betreten der Wohnung bei Gefahr im Verzug.

Daher kann ich aktuell eine Verpflichtung Ihrerseits, dies zu gestatten, nicht erkennen.

Dem Veterinäramt wird nichts anders übrig bleiben, als mit einem Bescheid nach Ihrer Anhörung gegen Sie vorzugehen, wobei hier dann allerdings der entsprechende Bescheid für sofort vollziehbar (§ 80 VwGO i.V.m dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg) erklärt werden muss, allerdings unter der Prämisse, dass Gefahr im Verzug vorliegt (vgl. etwa: VG Stuttgart Az. 4 K 5551/98).

Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 7. November 2021 | 15:11

Nochmals Dank für die kompetente Antwort.
Wie sieht es mit Fotos aus, die auch gemacht worden. Auch hier wurde ich nicht gefragt. Fotos können verändert werden.
Wenn sie am 16.11. kommen, kann ich ihnen die Fotos verweigern?
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. November 2021 | 15:15

Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ja, das können Sie. Denn ohne konkrete Gefahr dürfen keine Fotos gemacht werden. Dies verletzt Ihr Persönlichkeitsrecht und geht nur mit Ihrer Einwilligung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein

Bewertung des Fragestellers 7. November 2021 | 14:25

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