Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
leider ist die neue Rechtslage auf Ihren Fall nicht anwendbar.
Denn nach Ihren Angaben liegt hier kein wiederholter Abschluss von drei aufeinanderfolgenden Mietverträgen vor, vielmehr wurde nur der bestehende Mietvertrag vom 01.07.1998 zweimal verlängert.
Die Übergangsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB sieht jedoch vor, dass für am 01.09.2001 bestehende Mietverhältnisse noch die alte Rechtslage anzuwenden ist, wonach der Abschluss eines Mietvertrages auf bestimmte Zeit auch ohne besonderen Befristungsgrund zulässig ist.
Somit haben Sie keine Möglichkeit, das Mietverhältnis durch Kündigung zu einem früheren Termin als den 30.06.2009 zu beenden.
Es empfiehlt sich daher, möglichst frühzeitig einen Mietaufhebungsvertrag abzuschließen, wenn Sie sich vorzeitig von dem Vertrag lösen wollen, außerdem sollten Sie anbieten, einen Nachmieter zu stellen.
Leider kann ich Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben, hoffe aber dennoch, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
leider ist die neue Rechtslage auf Ihren Fall nicht anwendbar.
Denn nach Ihren Angaben liegt hier kein wiederholter Abschluss von drei aufeinanderfolgenden Mietverträgen vor, vielmehr wurde nur der bestehende Mietvertrag vom 01.07.1998 zweimal verlängert.
Die Übergangsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB sieht jedoch vor, dass für am 01.09.2001 bestehende Mietverhältnisse noch die alte Rechtslage anzuwenden ist, wonach der Abschluss eines Mietvertrages auf bestimmte Zeit auch ohne besonderen Befristungsgrund zulässig ist.
Somit haben Sie keine Möglichkeit, das Mietverhältnis durch Kündigung zu einem früheren Termin als den 30.06.2009 zu beenden.
Es empfiehlt sich daher, möglichst frühzeitig einen Mietaufhebungsvertrag abzuschließen, wenn Sie sich vorzeitig von dem Vertrag lösen wollen, außerdem sollten Sie anbieten, einen Nachmieter zu stellen.
Leider kann ich Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben, hoffe aber dennoch, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt