Befristeter Mietvertrag gültig?

3. Juli 2025 16:09 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten tag,

wir befürchten dass unser Mietvertrag nicht rechtmäßig ist, und wir möchten wissen, ob wir eine Klage gewinnen können.

Erstens wurde uns die Wohnung mit 120 m² vermietet, doch wir haben kürzlich – nach über zwei Jahren hier – festgestellt, dass sie im offiziellen Grundriss nur mit 109,5 m² angegeben ist.

Zweitens ist unser Mietvertrag auf fünf Jahre befristet. Soweit wir wissen, ist dies nur zulässig, wenn der Vermieter einen bestimmten Grund angibt, z. B. einen geplanten Einzug, größere Renovierungsarbeiten oder die Wohnung für Mitarbeiter benötigt. In unserem Vertrag wird keiner dieser Gründe erwähnt.

Die einzige Klausel in unserem Vertrag bezüglich der Laufzeit lautet: "Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von maximal fünf Jahren, also bis zum 31.03.2028 geschlossen, weil der Mieter die Räume auf Grund eines Sonderbedarfs nur zum vorübergehenden Gebrauch nutzt und beide Parteien sich darüber einig sind, dass die Dauer des Mietverhältnisses auf den zuvor benannten MaximalZeitraum begrenzt ist. Zur Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.03.2028 bedarf es keiner gesonderten
Kündigung."

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
3. Juli 2025 | 16:39

Antwort

von


(2498)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Guten Tag,

Ihre Anfrage enthält zwei gesondert zu prüfende Gesichtspunkte.

1. Wohnflächenabweichung
Die Abweichung von 120 m² (vereinbart) zu 109,5 m² (tatsächlich) beträgt ca. 8,75 %.

Laut ständiger Rechtsprechung (u. a. BGH, Urteil vom 24.03.2004 – VIII ZR 295/03) ist eine Minderungsgrenze von 10 % maßgeblich. Die Wohnflächenabweichung liegt knapp unter der 10 %-Grenze, daher haben Sie keine Minderungs- oder Rückforderungsansprüche.
Eine Klage allein aus diesem Punkt hat keine Erfolgsaussicht.

2. Befristung des Mietvertrags
§ 575 BGB regelt die Befristung von Wohnraummietverhältnissen. Eine Befristung ist nur wirksam, wenn beim Vertragsabschluss ein gesetzlich anerkannter Befristungsgrund schriftlich angegeben wird (z. B. Eigennutzung, Abriss, Mitarbeiterbedarf).

Ihre Klausel enthält keinen solchen Grund, sondern verweist auf "Sonderbedarf" des Mieters und eine einvernehmliche Begrenzung.
Das genügt nicht, da dies kein gesetzlich anerkannter Befristungsgrund i. S. d. § 575 Abs. 1 BGB ist.

Die Befristung ist unwirksam, der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist nach den gesetzlichen Fristen (§ 573c BGB) möglich.


Mit freundlichen Grüßen


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(2498)

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