Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Wie Sie zu Recht vortragen, ist es möglich im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen unter Berücksichtigung einer etwaigen zumutbaren Belastung für Erbfallkosten im Rahmen der Einkommensteuer ein Pauschbetrag von EUR 10.300,00 ertragsteuermindernd zu berücksichtigen.
Erst bei einem höheren Betrag ist es lohnenswert, etwaige Belege vorzulegen.
Sollten mehrere Erben die Erbfallkosten zu tragen haben, ist die Pauschale anhand der Beteiligung an der etwaigen Erbengemeinschaft aufzuteilen.
Sollte der Nachlass für die etwaigen Erbfallkosten nicht ausreichen, können ggf. außergewöhnliche Belastungen entstehen, um real entstandene Erbfallkosten auszugleichen.
Zu diesen Erbfallkosten sind insbesondere auch Bestattungskosten zu rechnen, sofern diese von den Erben getragen werden, wobei auf die übliche Bestattung der Erblasserin in Form der Beerdigung oder Feuerbestattung abzustellen ist.
Somit ist der Ansicht des Finanzamtes zu folgen, dass zuerst zuprüfen sein wird, ob die Beerdigungskosten den Nachlass wird übersteigen.
Das Argument mit der Bekannten ist leider nicht unisono zu übersetzen, da eine Gleichheit im Unrecht nicht wird erfolgreich durchzusetzen sein.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Wie Sie zu Recht vortragen, ist es möglich im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen unter Berücksichtigung einer etwaigen zumutbaren Belastung für Erbfallkosten im Rahmen der Einkommensteuer ein Pauschbetrag von EUR 10.300,00 ertragsteuermindernd zu berücksichtigen.
Erst bei einem höheren Betrag ist es lohnenswert, etwaige Belege vorzulegen.
Sollten mehrere Erben die Erbfallkosten zu tragen haben, ist die Pauschale anhand der Beteiligung an der etwaigen Erbengemeinschaft aufzuteilen.
Sollte der Nachlass für die etwaigen Erbfallkosten nicht ausreichen, können ggf. außergewöhnliche Belastungen entstehen, um real entstandene Erbfallkosten auszugleichen.
Zu diesen Erbfallkosten sind insbesondere auch Bestattungskosten zu rechnen, sofern diese von den Erben getragen werden, wobei auf die übliche Bestattung der Erblasserin in Form der Beerdigung oder Feuerbestattung abzustellen ist.
Somit ist der Ansicht des Finanzamtes zu folgen, dass zuerst zuprüfen sein wird, ob die Beerdigungskosten den Nachlass wird übersteigen.
Das Argument mit der Bekannten ist leider nicht unisono zu übersetzen, da eine Gleichheit im Unrecht nicht wird erfolgreich durchzusetzen sein.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt