15. September 2019
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10:49
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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unstreitig können Herbizide / Pflanzenschutzmittel Beeinträchtigungen nach § 906 BGB darstellen, für die man sich auch schadensersatzpflichtig machen kann / die im Vorfeld durch Unterlassungsansprüche abgewehrt werden können. Siehe z.B. BGH, Urteil vom 02-03-1984 - V ZR 54/83 (Zweibrücken). Siehe auch OLG Rostock, Urteil vom 20. 7. 2006 - 7 U 117/04:
" Die festgestellten Verfärbungen der Indikatorpflanzen und damit die Eigentumsverletzung i.S. des § 823 I BGB sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darauf zurückzuführen, dass die Bekl. am 25./26. 8. 2001 den zur Bekämpfung von Ungräsern und Unkräutern in Winterraps zugelassenen Wirkstoff Clomazone mit 33,3 g/l bzw. 40 g/l der Herbizide Nimbus bzw. Brasan, wie vom Sachverständigen angegeben, auf ihren Rapsschlägen ausgebracht hat.
...
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beruhten die schädlichen Immissionen zwar auf einer ortsüblichen Spritzung der konventionell bestellten Rapsfelder mit den genannten Herbiziden, jedoch stellt sich die clomazonebedingte Beeinträchtigung der Bio-Flächen der Kl. hier nicht als unvermeidbar dar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) spezielle Anwendungshinweise im Umgang mit dem in den Herbiziden Nimbus und Brasan enthaltenen zugelassenen Wirkstoff Clomazone festgesetzt, weil bei höheren Luft- und Bodentemperaturen und geringer Bodenfeuchtigkeit mit einer höheren Verflüchtigung des unter Berücksichtigung eines Dampfdrucks von 1,92 x 10-2 als halbflüchtig eingestuften Wirkstoffes zu rechnen sei und die Bedingungen für das Auftreten derartiger Verflüchtigungen oftmals vorhanden seien, weil die Anwendung häufig in einem sehr engen Zeitfenster mit eben solchen Witterungsbedingungen durchgeführt werde. Um „Bleaching Effecte" sowohl für „Nichtzielpflanzen" als auch für Kulturpflanzen soweit möglich zu reduzieren, ist danach die Anwendung des Mittels bei zu erwartenden Tageshöchsttemperaturen von mehr als 25° C auf einen Zeitraum vor einer längeren abendlichen Abkühlungsperiode mit Temperaturen unter 25° C am Anwendungsort zu verlegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Bekl. gegen diese Anwendungsbestimmungen verstoßen. (Wird ausgeführt.)
d) Ist es damit der Bekl. grundsätzlich nicht gelungen, darzulegen und nachzuweisen, dass sie ihr zumutbare Vorkehrungen getroffen hatte, um eine Schädigung der Bioanbauflächen der Kl. zu verhindern, kommt es auf die Frage an, ob die Bekl. die Beeinträchtigung der Pflanzen und Produkte der Kl. verschuldet hat i.S. des § 823 I BGB. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vermag der Senat auf Grund der im Jahr 2001 bekannten Herstellerhinweise auszuschließen, eine leichte Fahrlässigkeit ist indes anzurechnen."
Wenigstens wird man also selbst bei "erlaubten Mitteln" wohl erwarten und auch gerichtlich durchsetzen könne, dass nur an Tagen mit "günstigem Wind" gespritzt wird. Außer anderes wäre zwingend nötig, was aber kaum vorstellbar ist.
Sollte die Gemeinde auf schriftliche Anträge in der Hinsicht nicht reagieren, kann der Gang zum Zivilgericht und / oder die Einschaltung der Rechtsaufsicht der Gemeinde ( Bezirksregierung ) ratsam sein. Normalerweise greift die lokale Presse solche Fälle auch sehr gerne auf.
In einem ersten Schritt sollte man meines Erachtens unter Fristsetzung per Einwurfeinschreiben Auskunft über die konkret verwandten Mittel verlangen.
Über Ihre etwaige Nachfrage wie auch eine Bewertung mit 5,0 freue ich mich.
MfG RA Saeger