25. Juli 2012
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11:42
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten darf:
Ausweislich Ihrer Sachverhaltsschilderung haben Sie sich des Erschleichens von Leistungen, strafbar gemäß § 265 a StGB, in Form einer Beförderungserschleichung in drei tatmehrheitlichen Fällen schuldig gemacht. Als Strafe sieht der Straftatbestand des Erschleichens von Leistungen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.
Vorliegend haben sie nach meiner vorläufigen Einschätzung allenfalls eine Geldstrafe, die jedenfalls deutlich unter der Eintragungsgrenze in das Führungszeugnis von 90 Tagessätzen liegen sollte, zu erwarten. Ein Tagessatz einer Geldstrafe errechnet sich aus Ihrem monatlichen netto-Einkommen abzüglich etwaiger Unterhaltsleistungen (Mann, Kind, bedürftige Eltern etc.) geteilt durch 30. In der Regel dürfte eine solche Geldstrafe im Wege eines Strafbefehls, d.h. schriftlich und ohne mündliche Hauptverhandlung, ausgesprochen werden.
Angesichts der besonderen Umstände in Ihrem Falle (jeweils große Eile, Defekte der Fahrkartenautomaten, Kauf einer Jahresfahrkarte als Konsequenz) halte ich es aber durchaus für möglich, dass das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wird. Bitte beachten Sie, dass dies lediglich für den Fall gilt, dass Sie bislang nicht vorbestraft sind.
Auch im Hinblick auf die von ihnen befürchteten dienstrechtlichen Konsequenzen darf ich Sie beruhigen. So solche überhaupt eintreten, dürften diese ebenfalls im unteren Bereich (beispielsweise Erteilung einer Rüge) liegen.
Im Hinblick auf die von Ihnen aufgeworfenen Fragen teile ich Ihnen weiter mit, dass eine Verpflichtung, den Anhörungsbogen auszufüllen und zurückzusenden, nicht besteht. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, Ihre Personalien (Vorname, Nachname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort) anzugeben. Ihre Personalien sind aber bereits bekannt.
Sie müssen weder Angaben zur Sache, noch zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen (Beruf und Einkommen) tätigen!
Ich empfehle Ihnen, derzeit keine Angaben zu machen und einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu beantragen. Im Anschluss hieran kann gegebenenfalls schriftlich zur Sache Stellung genommen werden. Außerdem kann durch Kontaktaufnahme zu dem zuständigen Staatsanwalt auf eine für Sie akzeptable Beendigung des Verfahrens hingewirkt werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für die Wahrnehmung Ihrer Strafverteidigung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Rückfrage vom Fragesteller
30. Juli 2012 | 09:02
Guten Tag,
ich möchte mich für Ihre kompetente Antwort sehr herzlich bedanken. Diese hat mir sehr gut weitergeholfen. Vielleicht könnten Sie mir noch ergänzend eine Auskunft darüber geben, mit welchen Anwaltskosten ich ca. zu rechnen habe. Dies wäre sehr interessant für mich. Es würde mir ausreichen, wenn Sie mir die Größenordnung etwa mitteilen könnten.
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen und Ihre Antwort.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30. Juli 2012 | 13:15
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ich habe Ihnen diesbezüglich eine E-Mail geschickt.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt