1. Februar 2025
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19:17
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Schulleitung darf grundsätzlich eine Stellungnahme zu einem Schreiben von Ihnen in Ihrer Akte abheften und an die Bezirksregierung übermitteln, insbesondere wenn die Bezirksregierung die Schulleitung um eine solche Stellungnahme gebeten hat. Dies ist Teil des verwaltungsinternen Verfahrens und dient der Sachverhaltsaufklärung. Es gibt keine allgemeine Verpflichtung, Sie vorab über die Erstellung und Übermittlung einer solchen Stellungnahme zu informieren.
Allerdings haben Sie das Recht auf Akteneinsicht, um sich über den Inhalt der Akte und die darin enthaltenen Dokumente zu informieren. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Stellungnahme unzutreffend ist oder Sie dazu Stellung nehmen möchten, können Sie eine Gegendarstellung verfassen und diese ebenfalls in die Akte aufnehmen lassen. Dies ist ein üblicher Weg, um Ihre Sichtweise zu dokumentieren und sicherzustellen, dass Ihre Perspektive im Verfahren berücksichtigt wird. Dann wäre ggf. diese zu entfernen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg