Beamter (Lehrkraft) Akte in der Schule

1. Februar 2025 18:53 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Ich habe in meiner Akte (Nebenakte in der Schule) eine Stellungnahme von der Schulleitung auf ein Schreiben von mir gefunden. Diese Stellungnahme kannte ich nicht und ich wurde darüber auch nicht informiert. Erst bei Akteneinsicht habe ich davon erfahren. Wenn ich davon Kenntnis gehabt hätte, hätte ich gerne auf das Schreiben reagiert. Meine Frage ist, darf die Schulleitung ohne mein Wissen eine Stellungnahme in meiner Akte an der Schule abheften und auch an die Bezirksregierung übermitteln? Die Bezirksregierung hat die Schulleitung wohl um Stellungnahme zu einem Schreiben von mir gebeten. Das wurde mir auf Nachfrage von der Schulleitung so gesagt.
1. Februar 2025 | 19:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Schulleitung darf grundsätzlich eine Stellungnahme zu einem Schreiben von Ihnen in Ihrer Akte abheften und an die Bezirksregierung übermitteln, insbesondere wenn die Bezirksregierung die Schulleitung um eine solche Stellungnahme gebeten hat. Dies ist Teil des verwaltungsinternen Verfahrens und dient der Sachverhaltsaufklärung. Es gibt keine allgemeine Verpflichtung, Sie vorab über die Erstellung und Übermittlung einer solchen Stellungnahme zu informieren.

Allerdings haben Sie das Recht auf Akteneinsicht, um sich über den Inhalt der Akte und die darin enthaltenen Dokumente zu informieren. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Stellungnahme unzutreffend ist oder Sie dazu Stellung nehmen möchten, können Sie eine Gegendarstellung verfassen und diese ebenfalls in die Akte aufnehmen lassen. Dies ist ein üblicher Weg, um Ihre Sichtweise zu dokumentieren und sicherzustellen, dass Ihre Perspektive im Verfahren berücksichtigt wird. Dann wäre ggf. diese zu entfernen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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