22. April 2020
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08:36
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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sofern (bei DHH oft vorhanden) keine Besonderheiten in der Baugenehmigung und insbesondere im Baulastverzeichnes hinsichtlich der Abstände eingetragen sind (insbesondere das Baulastverzeichnis ist auch eine mögliche Eintragung vorab zu überprüfen), sind nach Ihrer Sahcverhaltsdarstellung die Mindestabstände nach der BauO Ihres Bundeslandes nicht eingehalten.
Denn aufgrund der Kellerunterbauung und des Herausragens über den natürlichen Bodenverlauf ist der Sozialabstand immer einzuhalten, der hier nicht gewährleistet ist. Sofern in den oben genannten Verzeichnissen nichts gesondert enthalten iost, wird unter Rückgriff auf § 6 BdgBO ein Abstand von 3m angenommen.
Hier sollten Sie sich unverzüglich mit dem Bauamt in Verbindung setzen, um einen Baustopp, bzw. Rückbau von dort zu veranlassen.
Das Amt hat die Lage zu prüfen und dann entsprechend einzuschreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg