Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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die Grundlage dürfte sich aus § 37 LBO ergeben.
Nach § 37 (5) LBO müssen die notwendigen Stellplätze oder Garagen
- auf dem Baugrundstück,, oder
- auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung oder
- mit Zustimmung der Gemeinde auf einem Grundstück in der Gemeinde
hergestellt werden.
Wenn mit der geplanten Maßnahe nun drei öffentliche Parkplätze wegfallen (vermutlich durch Ein/Ausfahrten), ist eben diese Grundsatz nicht gewährleistet, da eben auch die Zufahrten/Ausfahren dann nicht den öffentlchen Bereich behindern dürfen, da das die gesicherte Erschließung dann nicht gewährleistet (VG Augsburg, Ur.v. 08.11.20217, Az. Au 6 K 17.31 wobei die Grundsätze auch auf das von Ihnen genannte Bundesland übertragbar sind).
Sofern die geforderte Änderung dann den Verlust "Ihrer" Paltzpltze bedeuten würde, besteht die Möglichkeit, über § 37 ggfs. einen Ausgleich durch zusätzliche Fahrradstellpläze zu schaffen oder aber eben einen Geldbetrag für den Verlust der Stellplätze zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Hallo Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre umgehende Stellungnahme.
Der letzte Absatz ist mir allerdings völlig unverständlich. Was haben die Fahrradstellplätze mit der Reduzierung unserer Kfz-Stellplätze zu tun? Wer soll die Fahrradstellplätze schaffen bzw. wo sollen diese geschaffen werden? Wer soll die Zahlung leisten?
Ihrer Antwort sehe ich mit Interesse entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssen die ausreichende Anzahl von Kfz-Stellplätze beibringen.
Und nun heißt es dazu in § 37 (1) Satz 4 LBO wörtlich:
"Bis zu einem Viertel der notwendigen Kfz-Stellplätze nach Satz 2 kann durch die Schaffung von Fahrradstellplätzen ersetzt werden. Dabei sind für einen Kfz-Stellplatz vier Fahrradstellplätze herzustellen; eine Anrechnung der so geschaffenen Fahrradstellplätze auf die Verpflichtung nach Absatz 2 erfolgt nicht."
Hier ist es also in der Tat so, dass pro vier zusätzlichen (!) Fahrradstellplätzen dann ein Kfz-Stellplatz erspart werden kann. Sie müssten auf Ihre Kosten und auf dem Baugrundstück diese Fahrradstellplätze erstellen.Ich hoffe, das ist dadurch nun deutlicher geworden.
Können die notwendigen Kfz-Stellpläze nicht gebaut werden, greift § 37 (6) LBO und die dann fehlenden Plätze (aufgrund der dann geänderten Zufahrten), müssten von Ihnen finanziell ausgeglchen werden. Sie müssen dann also eine Art "Strafzahlung" für die fehlenden Kfz-Stellplätze leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg