28. Mai 2025
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10:01
Antwort
vonRechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
Breite Straße 22
40213 Düsseldorf
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E-Mail: tank@kanzlei-tank.de
vielen Dank für die Schilderung Ihres Sachverhalts. Sie haben bereits wesentliche Schritte unternommen, um Ihre Rechte zu sichern. Im Folgenden erläutere ich, wie Sie die Mehrkosten gegenüber der Zimmerei rechtssicher geltend machen können und welche weiteren Maßnahmen sinnvoll sind.
1. Fristsetzung und Nachfrist
Sie haben der Zimmerei nach deren Kündigung per Einwurfeinschreiben eine Frist von einer Woche zur Wiederaufnahme der Arbeiten gesetzt und für den Fall des fruchtlosen Ablaufs die Ersatzvornahme sowie die Geltendmachung der Mehrkosten angekündigt. Dieses Vorgehen ist korrekt und entspricht der gängigen Praxis:
Sie haben richtigerweise eine Nacherfüllungsfrist mit Selbstvornahme angedroht. Die nach § 637 Abs. 1 BGB erfolgte Fristsetzung ist erfolglos abgelaufen. (Im Prozess wäre dies zu beweisen.)
Eine Nachfrist ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Unternehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder – wie hier – den Vertrag selbst gekündigt und die Arbeiten eingestellt hat. Dennoch ist es aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll, eine (kurze) Nachfrist zu setzen und die Ersatzvornahme sowie die Geltendmachung der Mehrkosten ausdrücklich anzukündigen. Dies haben Sie bereits getan.
2. Beweisführung und Zustellung
Um im Streitfall den Zugang und Inhalt Ihrer Schreiben nachweisen zu können, ist die Zustellung per Einwurfeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein empfehlenswert. Auch die Zustellung durch einen Boten ist möglich und rechtssicher, wenn der Bote den Zugang bezeugen kann.
Sie können zur weiteren Absicherung eine Nachfrist setzen und diese per Einschreiben-Rückschein oder durch einen Boten zustellen lassen. Dies ist jedoch eher eine zusätzliche Absicherung, da Sie bereits eine Frist gesetzt und keine Reaktion erhalten haben.
3. Ersatzvornahme und Geltendmachung der Mehrkosten
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist sind Sie berechtigt, einen anderen Handwerker mit der Fertigstellung zu beauftragen. Die Mehrkosten können Sie als Schadensersatz geltend machen.
Nach Fristablauf hat die bisherige Firma sich nun schadensersatzpflichtig gemacht und dieser Ersatzanspruch in Form der Mehrkosten kann auch durchgesetzt werden. Entscheidend ist dabei, ob Sie für die weitere, fertigstellende Firma Mehraufwendungen hatten, wovon ich ausgehen, da Sie geschildert haben, dass die neuen Angebote über dem bisherigen Angebot liegen. Diese Mehrkosten können Sie dann ersetzt verlangen.
Wichtig ist, dass Sie mehrere Angebote einholen (haben Sie getan) und das wirtschaftlichste (nicht zwingend das billigste, aber ein seriöses und marktübliches) Angebot auswählen:
4. Dokumentation:
Dokumentieren Sie alle Schritte sorgfältig:
Schriftwechsel mit der Zimmerei (inkl. Fristsetzungen und Kündigung)
Angebote der neuen Zimmereien
Beauftragung und Rechnungen der neuen Zimmerei
Fotos und Berichte zum Baufortschritt
Dies ist wichtig für die spätere Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
5. Weitere Schritte
Nach Beauftragung der neuen Zimmerei und Abschluss der Arbeiten sollten Sie die Mehrkosten gegenüber der alten Zimmerei schriftlich geltend machen und zur Zahlung auffordern (wiederum per Einwurfeinschreiben oder Einschreiben-Rückschein). Setzen Sie eine Zahlungsfrist (z.B. 10 oder 14 Tage).
6. Zusammenfassung: Haben Sie an alles gedacht?
Fristsetzung mit Androhung der Ersatzvornahme: erfolgt ✔
Beweissichere Zustellung: per Einwurfeinschreiben, ggf. zusätzlich per Bote oder Einschreiben-Rückschein ✔
Einholung mehrerer Angebote: erfolgt ✔
Dokumentation aller Schritte: empfohlen
Geltendmachung der Mehrkosten nach Abschluss: noch durchzuführen
Eine weitere Nachfrist ist nicht zwingend erforderlich, kann aber zur Absicherung gesetzt werden. Sie haben im Wesentlichen an alles gedacht.
7. Fazit
Sie sind berechtigt, die Mehrkosten der Ersatzvornahme von der ursprünglichen Zimmerei zu verlangen, sofern Sie die oben genannten Punkte beachten. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Fristsetzung und die Angemessenheit der Mehrkosten liegt bei Ihnen. Mit Ihrer bisherigen Vorgehensweise sind Sie auf einem sehr guten Weg.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist