Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Aus dem thüringischen Nachbarrechtsgesetz ergibt sich kein Anspruch des Nachbarn mehr, denn eine Beseitigung des Baumes kann er nicht mehr verlangen. Das Gesetz regelt nur den Rückschnitt von Hecken, nicht von Bäumen.
Allerdings ergibt sich ein Anspruch des Nachbarn aus Paragraphen 906 ff, 1004 BGB, wenn von dem Baum eine Beeinträchtigung seines Grundstücks etwa eine Verschattung oder ein erheblicher Laub/ Nadelbefall oder die Dachrinnen verstopfen oder die Äste darauf schlagen. Das schildern Sie, so dass Sie hier zur Beseitigung der Äste verpflichtet sind.
Im übrigen können Sie sich im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Paragraph 242 BGB darauf berufen, dass er beim Kauf den Baum kannte und um diesen wusste. Sie müssen daher nicht den Baum „ verstümmeln".
Recht anschaulich ist hier das im Internet zu findende Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 17.08.2015, Az: 5 U 109/13.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt Rechtsanwältin
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Aus dem thüringischen Nachbarrechtsgesetz ergibt sich kein Anspruch des Nachbarn mehr, denn eine Beseitigung des Baumes kann er nicht mehr verlangen. Das Gesetz regelt nur den Rückschnitt von Hecken, nicht von Bäumen.
Allerdings ergibt sich ein Anspruch des Nachbarn aus Paragraphen 906 ff, 1004 BGB, wenn von dem Baum eine Beeinträchtigung seines Grundstücks etwa eine Verschattung oder ein erheblicher Laub/ Nadelbefall oder die Dachrinnen verstopfen oder die Äste darauf schlagen. Das schildern Sie, so dass Sie hier zur Beseitigung der Äste verpflichtet sind.
Im übrigen können Sie sich im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Paragraph 242 BGB darauf berufen, dass er beim Kauf den Baum kannte und um diesen wusste. Sie müssen daher nicht den Baum „ verstümmeln".
Recht anschaulich ist hier das im Internet zu findende Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 17.08.2015, Az: 5 U 109/13.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt Rechtsanwältin