12. Juli 2005
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12:21
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage und den angemessenen Einsatz.
In Ihrem Fall steht Ihnen zwar nicht das Recht zu, den Baum zu fällen, da er sich nicht auf Ihrem Grundstück befindet. Auch werden Sie von dem Nachbarn keine Beseitigung des Baumes verlangen können, da diesem altersbedingt Bestandsschutz zukommen dürfte.
Es wird aber § 910 BGB zur Anwendung kommen. Diese Vorschrift lautet:
§ 910: Überhang
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Sie werden also die überhängenden Zweige und Äste, die für eine Beeinträchtigung Ihres Grundstückes sorgen, selbst abschneiden dürfen, sofern der Nachbar dies trotz Fristsetzung nicht macht.
Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn sich der Nachbar nicht ermitteln lässt. Unter Umständen bekommen Sie jedoch die Identität des Nachbarn über das Grundbuch und eine Einwohnermeldeamtsanfrage heraus. Diesen Schritt sollten Sie zuerst angehen, bevor Sie die Schere in die Hand nehmen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und stehe für Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht