Sehr geehrter Fragesteller,
es stellt sich vorliegend die Frage,ob die AVBWasserV und somit auch die Grundsätze des von Ihnen zitierten BGH-Urteils überhaupt in Ihrem Fall anwendbar sind. Der BGH hat in seinen Urteilsgründen darauf hingewiesen, dass sich die Entscheidung auf privatrechtlich organisierte Trinkwasserunternehmen bezieht. Auch nur in diesem Bereich findet die AVBWasserV Anwendung (vgl. § 1). Sie regelt nämlich die Geschäftsbedingungen zu Trinkwasserversorgungsverträgen. Dies setzt also voraus, dass Sie in Ihrem Bereich einen Trinkwasserversorgungsvertrag abgeschlossen haben.
Ob das Urteil hier Anwendung findet, hängt also davon ab, ob die örtliche Organisation der Trinkwasserversorgung in Ihrer Gemeinde privat-rechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert ist. In Ihrem Fall spricht einiges dafür, dass die Organisation öffentlich-rechtlich ist, da Sie die Satzung erwähnen, die in der Regel die öffentlich-rechtliche Grundlage der Trinkwasserversorgung der Gemeinde ist. Darüber hinaus handelt in Ihrem Fall auch die Gemeinde direkt (das entnehme ich jedenfalls Ihrer Beschreibung) und erlässt scheinbar Leistungsbescheide. Es ist also wohl nicht so, dass der Ausbau über ein Wasserversorgungsunternehmen erfolgt.
In diesem Falle würde sich die Gemeinde tatsächlich auch auf das KAG berufen können, da dies die landesrechtliche Grundlage des Kommunalabgabenrechts ist und auf hoheitlich-organisierte Daseinsvorsorge Anwendung findet.
Sollte hingegen die Trinkwasserversorgung in Ihrem Bereich tatsächlich privatrechtlich organisiert sein, können Sie sich allerdings schon auf das BGH-Urteil berufen.
In jedem Fall empfehle ich, etwaige Widersprüche aufrecht zu erhalten. Bei der Kostenermittlung im Kommunalabgabenrecht werden häufig Fehler gemacht, die Baukostenzuschüsse angreifbar machen. Insbesondere müssen die Maßnahmen natürlich erforderlich und angemessen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Trinkwasserversorgung öffentlich-rechtlich organisiert ist. Dies lässt sich in der Regel aber erst nach Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen der Gemeinde beurteilen. Die Beurteilung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen ist in der Regel allerdings kompliziert. Das Kommunalabgabenrecht gehört zu den schwierigsten Rechtsgebieten überhaupt. Ich würde insofern nahelegen, sich an einen auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt zu wenden, in der Regel sind dies Fachanwälte für Verwaltungsrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
es stellt sich vorliegend die Frage,ob die AVBWasserV und somit auch die Grundsätze des von Ihnen zitierten BGH-Urteils überhaupt in Ihrem Fall anwendbar sind. Der BGH hat in seinen Urteilsgründen darauf hingewiesen, dass sich die Entscheidung auf privatrechtlich organisierte Trinkwasserunternehmen bezieht. Auch nur in diesem Bereich findet die AVBWasserV Anwendung (vgl. § 1). Sie regelt nämlich die Geschäftsbedingungen zu Trinkwasserversorgungsverträgen. Dies setzt also voraus, dass Sie in Ihrem Bereich einen Trinkwasserversorgungsvertrag abgeschlossen haben.
Ob das Urteil hier Anwendung findet, hängt also davon ab, ob die örtliche Organisation der Trinkwasserversorgung in Ihrer Gemeinde privat-rechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert ist. In Ihrem Fall spricht einiges dafür, dass die Organisation öffentlich-rechtlich ist, da Sie die Satzung erwähnen, die in der Regel die öffentlich-rechtliche Grundlage der Trinkwasserversorgung der Gemeinde ist. Darüber hinaus handelt in Ihrem Fall auch die Gemeinde direkt (das entnehme ich jedenfalls Ihrer Beschreibung) und erlässt scheinbar Leistungsbescheide. Es ist also wohl nicht so, dass der Ausbau über ein Wasserversorgungsunternehmen erfolgt.
In diesem Falle würde sich die Gemeinde tatsächlich auch auf das KAG berufen können, da dies die landesrechtliche Grundlage des Kommunalabgabenrechts ist und auf hoheitlich-organisierte Daseinsvorsorge Anwendung findet.
Sollte hingegen die Trinkwasserversorgung in Ihrem Bereich tatsächlich privatrechtlich organisiert sein, können Sie sich allerdings schon auf das BGH-Urteil berufen.
In jedem Fall empfehle ich, etwaige Widersprüche aufrecht zu erhalten. Bei der Kostenermittlung im Kommunalabgabenrecht werden häufig Fehler gemacht, die Baukostenzuschüsse angreifbar machen. Insbesondere müssen die Maßnahmen natürlich erforderlich und angemessen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Trinkwasserversorgung öffentlich-rechtlich organisiert ist. Dies lässt sich in der Regel aber erst nach Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen der Gemeinde beurteilen. Die Beurteilung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen ist in der Regel allerdings kompliziert. Das Kommunalabgabenrecht gehört zu den schwierigsten Rechtsgebieten überhaupt. Ich würde insofern nahelegen, sich an einen auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt zu wenden, in der Regel sind dies Fachanwälte für Verwaltungsrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt