28. November 2011
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13:23
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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die Anmeldung ist empfehlenswert und sollte auf jeden Fall erfolgen.
Dennn allein die Zusage des Zwangsverwalters wird so nicht ausreichend sein, um Ihnen den Schutz einer möglichen Kündigung zu verschaffen.
Es würde das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters nach § 57a ZVG gegenüber einem Mieter bestehen.
Hat der Mieter seine Rechte nach § 57c ZVG gemäß § 57d ZVG in der Zwangsversteigerung angemeldet, würde dann diese eigenbedarfkündigung den Beschränkungen des § 57c ZVG unterliegen; daher ist die Anmeldung sicherlich mehr als sinnvoll, wollen Sie dieses Schutz durch diese Beschränkungen erlangen.
Hier wird es auch nicht ausreichen, sich allein darauf zu verlassen, dass dieser Baukostenzuschuss im Verkehrswertgutachten mit aufgeführt worden ist.
Daher ist dringend angeraten, die Anmeldungen über den Baukostenzuschüsse einzureichen, damit ein möglicher Erwerber diesen Zuschuss gegen sich gelten lassen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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