Baukostenzuschuß

28. November 2011 11:43 |
Preis: 85€ Historischer Preis
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herrn,

wir haben folgende Frage:

Wir haben im Mai 2007 ein Objekt angemietet. Hier haben wir sämtliche Aus- und Einbauten vorgenommen. Das Objekt war im Rohbau. Wir haben im Mietvertrag einen Baukostenzuschuß vereinbart.
Die Laufzeit des Vertrags beträgt läuft noch bis Mai 2023 + 5 Jahre Option.
Das Objekt befindet sich jetzt in der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung. Der Zwangsverwalter hat den Baukostenzuschuß akzeptiert, da er zur Wertsteigerung des Gebäudes beigetragen hat.
Nun steht aber die Zwangsversteigerung an. Termin ist der 06.12.2011.
Der Baukostenzuschuß ist im Verkehrswertgutachten in der Spalte Mietverträge aufgeführt.
Nun unsere Frage müssen wir den Baukostenzuschuß als Forderung beim Vollstreckungsgericht anmelden? Was ist wenn das Objekt versteigert wird, bleibt der Baukostenzuschuß erhalten?

Mit freundlichen Grüßen
28. November 2011 | 13:23

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,



die Anmeldung ist empfehlenswert und sollte auf jeden Fall erfolgen.


Dennn allein die Zusage des Zwangsverwalters wird so nicht ausreichend sein, um Ihnen den Schutz einer möglichen Kündigung zu verschaffen.


Es würde das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters nach § 57a ZVG gegenüber einem Mieter bestehen.

Hat der Mieter seine Rechte nach § 57c ZVG gemäß § 57d ZVG in der Zwangsversteigerung angemeldet, würde dann diese eigenbedarfkündigung den Beschränkungen des § 57c ZVG unterliegen; daher ist die Anmeldung sicherlich mehr als sinnvoll, wollen Sie dieses Schutz durch diese Beschränkungen erlangen.


Hier wird es auch nicht ausreichen, sich allein darauf zu verlassen, dass dieser Baukostenzuschuss im Verkehrswertgutachten mit aufgeführt worden ist.


Daher ist dringend angeraten, die Anmeldungen über den Baukostenzuschüsse einzureichen, damit ein möglicher Erwerber diesen Zuschuss gegen sich gelten lassen muss.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


ANTWORT VON

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